Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. 2§ 115 Abs. 1 bis 3 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) 1Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. 2Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 3§ 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

 

a.F. bis 31.12.2013:

(1) 1Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. 2§ 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) 1Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. 2Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 3§ 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 4Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die für die einzelnen Verfahrensabschnitte gewährte Stundung der Verfahrenskosten endet nach der grundsätzlichen Vorstellung des Gesetzgebers mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Bis dahin soll regelmäßig von einer Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Schuldner abzusehen sein.[1]

Die sofortige Geltendmachung aller Verfahrenskosten nach Erteilung der Restschuldbefreiung steht jedoch regelmäßig im diametralen Gegensatz zum maßgeblichen Verfahrensziel des Insolvenzverfahrens, nämlich dem Schuldner durch Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Die sofortige und vollumfängliche Einforderung der bislang gestundeten Verfahrenskosten kann die nach Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens vorhandene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners weit übersteigen. Durch die Regelung wird dem Schuldner der wirtschaftliche Neuanfang erleichtert, indem die Möglichkeit der (weiteren) Verschiebung seiner Zahlungsverpflichtung angeordnet werden kann. Eine übermäßige wirtschaftliche Belastung des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung soll mithin verhindert werden.[2]

 

Rn 2

Vor diesem Hintergrund sieht Abs. 1 die Möglichkeit für das Insolvenzgericht vor, die Stundung der Verfahrenskosten über den Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus zu verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festzusetzen.

 

Rn 3

Abs. 2 regelt die Befugnis des Insolvenzgerichtes, die Entscheidung über die Stundung und die Festsetzung der Monatsraten "jederzeit" zu ändern. Über die Verweisung in § 4a Abs. 2 Satz 4 besteht diese Befugnis nicht erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern auch schon während jeder Verfahrensphase, für welche eine Kostenstundung erteilt worden ist. Dieser Fall dürfte eher theoretisch bleiben, da von der Anforderung von gestundeten Kosten nach der Vorstellung des Gesetzgebers während des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung regelmäßig abzusehen ist (vgl. Fn. 1), sodass für eine Anpassung von Ratenzahlungen kein Raum ist. Die Formulierung "Entscheidung über die Stundung" ist missverständlich, da das Insolvenzgericht auf der Grundlage des § 4b nicht befugt ist, die grundsätzlich gewährte Kostenstundung wieder aufzuheben; dies ist ausschließlich auf der Grundlage des § 4c möglich.[3]

[1] BT-Drs. 14/5680, S. 21.
[2] LG Hagen, Beschl. v. 13.02.2014, 6 T 43/14, NZI 2014, 574.
[3] FK-Kohte, § 4b Rn. 22.

2. Absatz 1: Verlängerung der Stundung

 

Rn 4

Die grundsätzlich längstens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung andauernde Stundung der Verfahrenskosten kann verlängert werden, wenn der Schuldner nach diesem Zeitpunkt weiterhin nicht in der Lage ist, den gestundeten Betrag in einer Summe aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu bezahlen.

 

Rn 5

Ausdrücklich geregelt ist damit der zu erwartende Regelfall des endgültigen Verfahrensabschlusses. Eine analoge Anwendung von § 4b wurde diskutiert, doch der BGH hat eine derartige Analogie verneint.[4]

 

Rn 6

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang und sofort fällig und zahlbar.[5] Dementsprechend sind diese Kosten, ggf. abzüglich der Leistungen, die während der Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder im Rahmen des § 53 und während des Restschuldbefreiungsver...

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