Rn 8

Die Aufhebung der Kostenstundung kann zunächst dann erfolgen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind. Unrichtig sind Angaben, die von der Wirklichkeit abweichen.

 

Rn 9

Maßgebende Angaben für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen zunächst die Insolvenzgründe als Eröffnungsvoraussetzung. Da die Kostenstundung nur natürlichen Personen gewährt werden kann, kommen als Eröffnungsgründe die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 und die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 in Betracht.

Hat der Schuldner seine fehlende Zahlungsfähigkeit nur vorgespiegelt, um trotz bestehender Zahlungsfähigkeit von lästigen Verbindlichkeiten befreit zu werden, ist weder eine Kostenstundung noch eine Restschuldbefreiung geboten. Die Bestellung des Schuldners als Organ einer juristischen Person ist ein für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen ebenso ein maßgebender Umstand.[6]

 

Rn 10

Entsprechendes gilt dann, wenn sich der Schuldner durch falsche Angaben zu seinem Wohnsitz den Zugang zur deutschen Gerichtsbarkeit und damit die Möglichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens bei Kostenstundung erschleicht.

 

Rn 11

Auch die unzutreffende Leugnung der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 im Rahmen des Stundungsantrags rechtfertigt die Aufhebung der Kostenstundung, da diese im Hinblick auf § 4a Abs. 1 Satz 4 von Beginn an nicht hätte gewährt werden dürfen.

 

Rn 12

Sowohl für die Frage der Massekostendeckung als auch für die Stundung maßgeblich sind die Angaben des Schuldners zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Verschleiert der Schuldner Vermögensgegenstände oder macht er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen, rechtfertigt auch dies die Aufhebung der Stundung.

Der Schuldner ist verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen, um die Verfahrenskostenstundung zu erlangen.[7] Sind seine Angaben zwar formal richtig, unterlässt er aber die Mitteilung wesentlicher Umstände, die für die Verfahrenskostenstundung von Bedeutung sind, so kann auch dies zu deren Aufhebung führen. Durch § 4c soll nach der Begründung des Gesetzgebers die ordnungsgemäße Mitwirkung des Schuldners am Verfahren und dessen Förderung sichergestellt werden.[8] Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn man dem Schuldner gestattete, unvollständige Angaben zu machen.[9]

 

Rn 13

Nr. 1 erfordert einen erhöhten Verschuldensmaßstab bezüglich der unrichtigen Angaben; diese müssen vom Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig abweichend von den tatsächlichen Gegebenheiten gemacht worden sein.

Als grob fahrlässig erteilt sind unrichtige Angaben des Schuldners dann zu qualifizieren, wenn dieser bei einfachster Überlegung und Überprüfung hätte feststellen müssen, dass die Angaben unrichtig sind. Grobe Fahrlässigkeit beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte.[10] Es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung.[11]

Der BGH hat hierzu entschieden, dass unvollständige Angaben, das heißt solche Angaben, die im Rahmen einer den Schein der Vollständigkeit erweckenden Erklärung zwar richtig sind, durch Weglassen wesentlicher Umstände aber ein falsches Gesamtbild vermitteln, als unrichtige Angaben nach Nr. 1 Fall 1 zu qualifizieren sind.[12]

Bei den Angaben des Schuldners zu dessen Vermögen ist zu beachten, dass zahlreiche Schuldner den Überblick über ihre Vermögenslage verloren haben. Dieser Umstand ist bei der Bewertung, ob eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Angabe gemacht wurde, zu beachten.[13] Gleiches gilt für die Frage, ob ein den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit ausschließender Rechtsirrtum gegeben ist.[14] Grobe Fahrlässigkeit kann aber bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt.[15]

 

Rn 14

Die unrichtigen Angaben müssen für die Entscheidung des Gerichts, das Insolvenzverfahren zu eröffnen oder die Verfahrenskostenstundung zu bewilligen, maßgebend sein. Dabei kommen schriftliche Angaben ebenso in Betracht, wie mündliche Erklärungen in einem insolvenzgerichtlichen Anhörungstermin.

 

Rn 15

Zwischen der Fehlerhaftigkeit der Angaben und der Entscheidung des Gerichts muss damit ein Kausalzusammenhang bestehen.[16] Die unrichtigen Angaben müssen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung mithin ursächlich gewesen sein.[17]

 

Rn 16

Die durch den Gesetzgeber gesehenen Konstellationen der Vorspiegelung der Zahlungsunfähigkeit oder der Erschleichung der deutschen Gerichtsbarkeit[18] sind regelmäßig nicht nur abstrakt, sondern auch im konkreten Fall für die Entscheidungen ...

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