Gesetzestext

 

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
 

Abs. 4 a.F. bis 30.06.2014:

04. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 4c statuiert abschließend[1] einen Katalog von Gründen, die zur Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten führen können.

 

Rn 2

Die Formulierung "kann aufheben" macht deutlich, das dem Insolvenzgericht auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen verbleibt, die für den Schuldner regelmäßig einschneidende Aufhebung der Stundung anzuordnen.[2] Auch für die Überprüfung der Umstände, die eine Aufhebung der Kostenstundung rechtfertigen können, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 5 Abs. 1.[3] Dementsprechend bedarf es für die Aufhebung der Stundung keines Antrags eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters/Treuhänders, vielmehr erfolgt die Aufhebung von Amts wegen,[4] sofern das Insolvenzgericht von entsprechenden Aufhebungsgründen Kenntnis erlangt und zum Ergebnis kommt, dass eine Aufhebung der Stundungsentscheidung zu erfolgen hat.

 

Rn 3

Dem Schuldner steht gegen den Aufhebungsbeschluss die sofortige Beschwerde gemäß § 4d zu.

 

Rn 4

Mit dem Katalog der Gründe für eine Aufhebung der Stundung soll eine von Anfang an unrichtige Stundungsentscheidung revidiert werden können. Ferner soll der Schuldner zur tätigen Kooperation im Rahmen des von ihm angestrengten und dem Ziel seiner Restschuldbefreiung dienenden Verfahrens angehalten werden.[5]

[1] BegrRegE, BT-Drs. 14/5680, S. 22; BGH, Beschl. v. 08.01.2009, IX ZB 167/08, NZI 2009, 188; MünchKomm-Ganter, § 4c Rn. 2; Mäusezahl, ZVI 2006, 105 (106).
[3] A/G/R-Ahrens, § 4c Rn. 49.
[4] A/G/R-Ahrens, § 4c Rn. 49.
[5] BegrRegE, BT-Drs. 14/5680, S. 22; MünchKomm-Ganter, § 4c Rn. 2.

2. Wirkungen der Aufhebung der Kostenstundung

 

Rn 5

Während § 4b dem Insolvenzgericht die Möglichkeit gibt, bei einer grundsätzlich bestehenden Verfahrenskostenstundung die Zahlungsmodalitäten der geänderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners anzupassen, führt ein Aufhebungsbeschluss zum Entfall der Stundungswirkung. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten sofort fällig, ggf. kann ein Kostenvorschuss beim Insolvenzschuldner als Kostenschuldner angefordert werden.

Je nach der erreichten Verfahrensphase wird bei fehlender anderweitiger Verfahrenskostendeckung die Eröffnung mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 abgelehnt, ein bereits eröffnetes Verfahren wird ggf. mangels Masse eingestellt, § 207.

In beiden Fällen ist das Ziel der Restschuldbefreiung für den Schuldner nicht mehr erreichbar, da das Restschuldbefreiungsverfahren ein zunächst eröffnetes und allenfalls wegen Masseunzulänglichkeit eingestelltes Insolvenzverfahren voraussetzt, § 289 Abs. 2.

Wird die Kostenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren aufgehoben, läuft der Schuldner Gefahr, die Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Vergütung des Treuhänders gemäß § 298 versagt zu bekommen.

 

Rn 6

Da die Verfahrenskostenstundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert erfolgt, kann auch die Aufhebung auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt werden. Haben indes von Beginn an die Voraussetzungen für eine Stundung gefehlt, ist die Kostenstundung ggf. für alle bisherigen Verfahrensabschnitte aufzuheben.

 

Rn 7

Die Aufhebung der Stundung berührt nicht den Bestand der sog. Sekundärvergütungsansprüche des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Treuhänders, des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren und der Gläubigerausschussmitglieder gemäß § 63 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 293 Abs. 2 und die Ansprüche eines gemäß § 4b beigeordneten Rechtsanwalts. Soweit deren Vergütungsansprüche bis zur Aufhebung der Kostenstundung bereits entstanden waren, haftet die Staatskasse ihnen gegenüber weiterhin. Allein der Erstattungsanspruch (GKG Anlage 1 KV-Nr. ...

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