Rn 31

Auch wenn ursprünglich die Stundungsvoraussetzungen vorgelegen haben, kommt unter den Voraussetzungen der Nrn. 3 bis 5 eine Aufhebung der Stundungsentscheidungen in Betracht.

 

Rn 32

Eine Aufhebung der Kostenstundung kann erfolgen, wenn der Schuldner die durch das Insolvenzgericht getroffene Zahlungsbestimmung dergestalt nicht einhält, dass er mit einer Ratenzahlung um mehr als drei Monate in Rückstand gerät.

Sind die Raten indes nur teilweise nicht ausgeglichen worden und überschreitet der in Summe rückständige Betrag addiert die Höhe einer einzigen Monatsrate, so liegt ebenfalls ein Aufhebungsgrund vor, wenn und soweit dieser rückständige Gesamtbetrag die Dreimonatsfrist überschritten hat.

Die Regelung sieht auch einen Zahlungsrückstand in Bezug auf einen "sonstigen Betrag" vor. Damit sind Beträge gemeint, die nicht in monatlichen Zeiträumen zu zahlen sind.[28] Das Gesetz sieht bei diesen indes keinen rückständigen Mindestbetrag vor, sodass im Vergleich zur Alt. 1 geringfügige Rückstände nicht zur Aufhebung der Stundung führen können.

Eine Aufhebung der Stundung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn der Schuldner den Zahlungsrückstand zu vertreten hat.

 

Rn 33

Ein schuldhaftes Handeln ist dann nicht gegeben, wenn der Rückstand eingetreten ist, weil der Schuldner wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist, die Ratenzahlungen in der festgesetzten Höhe zu erbringen und ihn wiederum an dieser fehlenden Leistungsfähigkeit kein Verschulden trifft.

Zu nennen sind hier Kurzarbeit mit entsprechendem Rückgang des Einkommens, ein unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes (hat der Schuldner die Ursachen für den Arbeitsplatzverlust selbst gesetzt, kommt zum einen ein Schuldvorwurf i.S.d. Nr. 3 ebenso in Betracht wie der Aufhebungsgrund gemäß Nr. 4) oder neu hinzugekommene Umstände, die zu einer Reduzierung des zur Ratenzahlung heranzuziehenden Einkommens führen.

 

Rn 34

Hat der Schuldner den Verzug mit der Ratenzahlung nicht zu vertreten, kann eine Aufhebung der Stundung nicht erfolgen. Vielmehr hat das Gericht eine Anpassung der festgesetzten Monatsraten gemäß § 4b Abs. 2 zu prüfen und ggf. vorzunehmen.

[28] A/G/R-Ahrens, § 4c Rn. 27.

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