Rn 4

Der Treuhänder nimmt mit der Insolvenzeröffnung im "Vereinfachten Verfahren" die Aufgaben des Insolvenzverwalter wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 1).[5] Durch § 313 Abs. 2 und 3 werden für den Treuhänder die Aufgaben aber beschränkt.

 

Rn 5

Der Treuhänder, wie auch der Insolvenzverwalter, übt kein öffentliches Amt aus.[6] Es handelt sich um ein privates Amt, das gerichtlich im öffentlichen Interesse übertragen wird.[7] Das Amt ist zunächst zeitlich auf die Dauer des eröffneten Verfahrens beschränkt. Es wird nach Aufhebung des vereinfachten Insolvenzverfahrens mit den Aufgaben aus § 292 ohne weiteres aber mit weiteren Einschränkungen bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode fortgesetzt.[8]

 

Rn 6

Will der Treuhänder sein Amt beenden, muss er gemäß §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 59 unter der Voraussetzung und Angabe eines wichtigen Grundes einen Antrag auf Entlassung stellen.[9]

 

Rn 7

Der Treuhänder bearbeitet die ihm übertragenen Fälle höchstpersönlich und selbstständig, kann aber Mitarbeiter beschäftigen, da er die vielseitigen Aufgaben auch als Treuhänder kaum selbst erledigen kann.[10] Dies gilt auch eingeschränkt für seine Kernaufgaben, wie der Zuarbeit bei der Abfassung der wesentlichen Berichte oder bei Beauftragung durch die Gläubiger zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Anfechtung.[11] Rechenschaft legt aber der Treuhänder dem Gericht selbst. In einem mündlichen Prüf- oder Schlusstermin muss er persönlich erscheinen.

 

Rn 8

Wie der Insolvenzverwalter ist der Treuhänder bei der Ausübung seines Amtes unabhängig, unterliegt aber der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das ihn auch bei Pflichtverstößen vorzeitig entlassen kann (§ 292 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. §§ 58, 59). Unabhängigkeit besteht bezüglich der verwalteten pfändbaren Einkünfte des Schuldners.

 

Rn 9

Er ist allen Beteiligten des vereinfachten Insolvenzverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Seine Haftung ergibt sich gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 aus §§ 60 bis 62.[12] Wird das eröffnete Verfahren beendet und schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, beruht die Haftung für den Treuhänder, der regelmäßig nicht neu zu bestellen ist[13], auf Grund der Treuhandstellung aus rein zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB), aber auch auf § 823 Abs. 2 i. V. m. § 246 StGB oder § 826 BGB.[14]

[7] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Rn. 5/19 ff.
[10] Vgl. hierzu die Zusammenstellung der Aufgaben des Insolvenzverwalters: BK-Blersch, § 56 Rn. 31.
[11] Vgl. Graf-Schlicker, § 56 Rn. 25.
[12] Braun-Buck, § 314 Rn. 29.
[14] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 292 Rn. 16 f.; Braun-Lang, § 292 Rn. 16; MünchKomm-Stephan, § 292 Rn. 70 ff.; Nerlich/Römermann-Römermann, § 292 Rn. 53; siehe auch die ausführliche Untersuchung der möglichen Haftungstatbestände: Looff, ZVI 2009, 9.

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