Verfahrensgang

LG Leipzig (Entscheidung vom 21.08.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21. August 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

Den von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daß die Entlassung des Treuhänders auch dann einen wichtigen Grund voraussetzt, wenn dieser sie selbst beantragt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Das Beschwerdegericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzustellen ist. Seinen die Entscheidung tragenden Erwägungen kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Verfahrens und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Personenidentität bestehen muß (so die überwiegende Meinung, vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 291 Rn. 3 m.w.N.) oder ob für das Restschuldbefreiungsverfahren ein neuer Treuhänder bestellt werden kann (so die Gegenmeinung, vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 313 Rn. 3 m.w.N.), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Treuhänder hier bereits in dem Eröffnungsbeschluß vom 27. April 2000 auch für die „Wohlverhaltensperiode” mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben bestellt worden und in dem Beschluß vom 5. November 2001 über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) keine neue Bestellung erfolgt, sondern lediglich das Bestehen des Amtes festgestellt worden sei; es habe daher auch nicht mehr der Annahme des Amtes bedurft, da dieses bereits zwei Jahre zuvor übertragen und auch ausgeübt worden sei. Daß dieselbe Person bereits im Eröffnungsbeschluß als Treuhänder sowohl für das vereinfachte Insolvenzverfahren als auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt werden kann und dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar den Regelfall darstellen soll, folgt aus § 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, daß bei Kleininsolvenzen zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Kostengründen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 193). Enthält die Bestellung zum Treuhänder im Eröffnungsbeschluß wie hier keine Einschränkung, so umfaßt sie folglich das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß und aus welchen Gründen gerade im vorliegenden Fall den Beschlüssen vom 27. April 2000 und vom 5. November 2001 eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Treuhänderbestellung zu entnehmen sein sollte und die Auffassung des Beschwerdegerichts deshalb auf Rechtsfehlern beruht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2835612

ZInsO 2003, 750

ZVI 2004, 129

NJOZ 2004, 1363

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