Rn 13

Vor der Benachrichtigung richtet der Treuhänder zur getrennten Aufbewahrung von seinem Vermögen ein Treuhandkonto für die an ihn abzuführenden, pfändbaren Anteile der Bezüge und ggf. an ihn fließenden sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter ein. Kreditinstitut und Kontonummer teilt er mit der Benachrichtigung mit.

 

Rn 14

Die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zahlungen kontrolliert und sammelt der Treuhänder jeweils für ein Jahr, wobei eine Anlage mit gesetzlicher Verzinsung ausreichend ist. Notfalls ist er auch verpflichtet, nicht einbezahlte Beträge bei den Verpflichteten anzumahnen und im Wege der Drittschuldnerklage einzuklagen.[20]

 

Rn 15

Einmal jährlich erfolgt auf der Grundlage des im Ergebnis des Insolvenzverfahrens erstellten Schlussverzeichnisses eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger, die entsprechend ihrer Position im Schlussverzeichnis anteilig berücksichtigt werden (§ 292 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt vorbehaltlich der zunächst zu begleichenden gestundeten Kosten des Insolvenzverfahrens (abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts) und ggf. der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens, die von der Kostenstundung ebenfalls erfasst sind, § 4a Abs. 1 Satz 2. Vor der Verteilung zieht der Treuhänder auch seine Vergütung ab (§ 16 Abs. 2 InsVV). Gehen erhebliche Beträge ein, kann die Verteilung auch unter der Zeit erfolgen.

 

Rn 16

§ 292 Abs. 1 Satz 3 weist darauf hin, dass über § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 die dort festgehaltenen Vorschriften (§§ 850, 850a, 850c, 850e, § 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i und 851c, 851 d ZPO) über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen zu beachten sind. Durch Verweis auf § 36 Abs. 4 wird auch klargestellt, dass das Insolvenzgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig ist.

 

Rn 16a

Durch die Abtretung der pfändbaren Bezüge gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 ist der Treuhänder für eine Klage gegen den Arbeitgeber des Schuldners aktivlegitimiert. Er kann auch Prozesskostenhilfe beantragen oder z. B. Rechtsmittel bei der Vollstreckung, einlegen.[21] Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, verliert der Treuhänder die Aktivlegitimation.[22] Zu Zwangsmaßnahmen ist er nicht berechtigt.[23] Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Bereicherungsansprüchen gegen den Schuldner gehört ebenfalls nicht zu den durch das Gesetz bestimmten Aufgaben des Treuhänders.[24]

[20] OLG Düsseldorf NZI 2012, 516; m.w.N. Braun-Lang, § 292 Rn. 3; Adam, Die Klage des Treuhänders im RSB-Verfahren, ZInsO 2007, 198.
[21] PK-HWF-Schmerbach, § 292 Rn. 14 a.
[22] LG Nürnberg-Fürth ZInsO 2013, 1097.
[23] OLG Düsseldorf NZI 12, 516; m.w.N.
[24] OLG Düsseldorf NZI 2012, 516; Töreki, NZI 2012, 498.

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