(1)[2] Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
1. |
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, |
2. |
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder |
3. |
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern |
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl I S. 493) zum 1. Juli 2005: 1) 2 985 Euro; 2) 678,70 Euro; 3) 131,25 Euro.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 vom 9. Mai 2011 (BGBl I S. 825) zum 1. Juli 2011: 1) 3 117,53 Euro; 2) 708,83 Euro; 3) 137,08 Euro.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26. März 2013 (BGBl I S. 710) zum 1. Juli 2013: 1) 3 166,48 Euro; 2) 719,96 Euro; 3) 139,23 Euro.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 vom 14. April 2015 (BGBl I S. 618) zum 1. Juli 2015: 1) 3 253,87 Euro; 2) 739,83 Euro; 3) 143,07 Euro.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 vom 28. März 2017 (BGBl I S. 750) zum 1. Juli 2017: 1) 3 435,44 Euro; 2) 781,11 Euro; 3) 151,05 Euro.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 vom 4. April 2019 (BGBl I S. 443) zum 1. Juli 2019: 1) 3 571,14 Euro; 2) 811,96 Euro; 3) 157,02 Euro.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen