Gesetzestext

 

(0) (aufgehoben)[1]

 

§ 313a. F. bis 30.6.2014:

(1) 1Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. 2Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.

(2) 1Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. 2Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. 3Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. 4Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.

(3) 1Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. 2Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. § 173 Abs. 2 gilt entsprechend

[1] Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch die Aufhebung der §§ 312 bis 314 a. F. entfällt das "Vereinfachte Verfahren" ersatzlos. Die bis 1.7.2014 geltende gesetzliche Vorschrift ist weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO[2]). Anstelle eines Treuhänders wird ein Insolvenzverwalter mit der Verfahrenseröffnung bestellt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird dann ein Treuhänder bestimmt. Die Bestellung beruht auf § 288 n. F. anstelle des aufgehobenen § 291.

Die folgenden Ausführungen betreffen im Wesentlichen die vor dem 1.7.2014 beantragtenVerbraucherinsolvenzverfahren (Art. 103h EGInsO[3]).

 

Rn 1a

Bei Kleininsolvenzen soll nur eine Person für die Wahrnehmung der Insolvenzverwalter- und der Treuhänderaufgaben bestellt werden. Anstelle des Insolvenzverwalters bestellt das Insolvenzgericht mit Eröffnung des Verfahrens einen Treuhänder, der grundsätzlich die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt (§ 313 Abs. 1 Satz 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift des § 313 Abs. 1 ist deshalb ein weiteres Instrument zur Verfahrensvereinfachung, aber auch zur Kostenminderung. Der Treuhänder muss aber nicht alle Aufgaben eines Insolvenzverwalters erledigen. Während der Treuhänder nach dem Gesetz (§ 292) sonst nur Funktionen innerhalb des sich an ein Insolvenzverfahren ggf. anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren wahrnimmt, übt der Treuhänder im vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren in eingeschränktem Umfang die Funktionen eines Insolvenzverwalters aus.

 

Rn 3

Durch die Abs. 2 und 3 wird ein Teil dieser Aufgaben auf die Gläubiger übertragen, die besser motiviert und in der Lage seien, Anfechtungen selbst durchzuführen. Auch kämen Verwertungen, anders als bei Unternehmensinsolvenzen, kaum zum Tragen.[4]

[2] Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[3] Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. I 2013 S. 2379 ff.
[4] BT-Drs. 12/7302 S. 193 f., Begr. Rechtsausschuss zu § 357J = § 313.

2. Die Rechtsstellung des Treuhänders

 

Rn 4

Der Treuhänder nimmt mit der Insolvenzeröffnung im "Vereinfachten Verfahren" die Aufgaben des Insolvenzverwalter wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 1).[5] Durch § 313 Abs. 2 und 3 werden für den Treuhänder die Aufgaben aber beschränkt.

 

Rn 5

Der Treuhänder, wie auch der Insolvenzverwalter, übt kein öffentliches Amt aus.[6] Es handelt sich um ein privates Amt, das gerichtlich im öffentlichen Interesse übertragen wird.[7] Das Amt ist zunächst zeitlich auf die Dauer des eröffneten Verfahrens beschränkt. Es wird nach Aufhebung des vereinfachten Insolvenzverfahrens mit den Aufgaben aus § 292 ohne weiteres aber mit weiteren Einschränkungen bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode fortgesetzt.[8]

 

Rn 6

Will der Treuhänder sein Amt beenden, muss er gemäß §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 59 unter der Voraussetzung und Angabe eines wichtigen Grundes einen Antrag auf Entlassung stellen.[9]

 

Rn 7

Der Treuhänder bearbeitet die ihm übertragenen Fälle höchstpersönlich und selbstständig, kann aber Mitarbeiter beschäftigen, da er die vielseitigen Aufgaben auch als Treuhänder kaum selbst erledigen kann.[10] Dies gilt auch eingeschränkt für seine Kernaufgaben, wie der Zuarbeit bei der Abfassung der wesentlichen Berichte oder bei Beauftragung durch die Gläubiger zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Anfechtung.[11] Rechenschaft legt aber der Treuhänder dem Gericht selbst. In einem mündlichen Prüf- oder Schlusstermin muss er persönlich erscheinen.

 

Rn 8

Wie der Insolvenzverwalter ist der Treuhänder bei der Ausübung seines Amtes unabhängig, unterliegt aber der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das ihn auch bei Pflichtverstößen vorzeitig entlassen kann (§ 292 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. §§ 58, 59). Unabhängigkeit besteht bezüglich der verwalteten pfän...

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