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Bei diesem Verständnis von der Begründung der Rechtsstellung des Verwalters ergeben sich dessen Aufgaben und Pflichten nach seiner Ernennung im eröffneten Verfahren direkt aus der geltenden Insolvenzordnung. Es soll deshalb nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Pflichten des Insolvenzverwalters gegeben werden. Seine ihm nach der Insolvenzordnung zugewiesene Rechtsstellung hat er je nach Verfahrensumständen im Einzelfall in folgenden Pflichtenkreisen auszufüllen:

 
§ 8 Abs. 3 Durchführung der Zustellung im Insolvenzverfahren fakultativ, nur bei Beauftragung durch das Insolvenzgericht
§ 56 Abs. 2 Satz 2 Rückgabe der Urkunde über die Bestellung zum Insolvenzverwalter bei Beendigung des Amtes  
§ 58 Abs. 1 Satz 2 Erteilung einzelner Auskünfte und/oder Berichterstattung über den Sachstand und die Geschäftsführung  
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters gegenüber allen am Insolvenzverfahren Beteiligten bei schuldhafter Verletzung der ihm nach der InsO obliegenden Pflichten  
§ 60 Abs. 2 a. E. Überwachung von Angestellten des Schuldners und Verantwortlichkeit für Entscheidungen von besonderer Bedeutung soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muss und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind
§ 61 Satz 1 Schadensersatzpflicht gegenüber Massegläubiger, wenn eine vom Verwalter begründete Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann mit Einschränkung des § 61 Satz 2
§ 69 Berichts- und Informationspflicht gegenüber Gläubigerausschuss  
§ 79 Abs. 1 Satz 1 Auskunftserteilung und Berichterstattung gegenüber Gläubigerversammlung auf Verlangen der Gläubigerversammlung
§ 80 Verwaltung des Schuldnervermögens und Verfügung über selbiges  
§§ 85, 86 Pflicht zur Prüfung der Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten  
§ 92 Pflicht zur Geltendmachung des Gläubigergesamtschadens  
§ 97 Veranlassung notwendiger Auskünfte  
§ 99 Abs. 2 Satz 2 unverzügliche Zuleitung von Schriftstücken an den Schuldner, deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft nur bei Anordnung einer Postsperre durch das Insolvenzgericht
§ 100 Abs. 2 Prüfung der Unterhaltsgewährung an Schuldner  
§§ 103-113 Prüfung und Erklärung der Vertragserfüllung; Entscheidung über Fortbestand von Dauerschuldverhältnissen  
§ 120 Beratung über Betriebsvereinbarungen, Kündigung bei Arbeitsverhältnissen, Beachtung des BetrVG
§ 122 Sicherung der Beteiligungsrechte des BR und Durchführung einer geplanten Betriebsänderung i.V.m. §§ 111-123 BetrVG
§ 123 Aufstellung und Erfüllung des Sozialplans  
§ 125 Verhandlung/Abschluss Interessenausgleich  
§ 126 rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung (s. § 122 Abs. 1 Satz 1) Prüfung/Einleitung/Beschlussverfahren  
§§ 129-147 Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen  
§ 148 Abs. 1 sofortige Inbesitz- und Verwaltungnahme des gesamten zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens  
§ 150 Prüfung der Notwendigkeit einer Siegelung  
§ 151 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Abs. 1: Aufstellung eines Verzeichnisses über die einzelnen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände Abs. 2: Angabe des Wertes des jeweiligen Gegenstands. Hängt der Wert davon ab, ob das Unternehmen weitergeführt oder stillgelegt wird, sind beide Werte anzugeben Möglichkeit der Befreiung von dieser Pflicht gemäß § 151 Abs. 3
§ 152 Abs. 1 Aufstellung eines Gläubigerverzeichnisses  
§ 153 Abs. 1 Satz 1 Aufstellung einer Vermögensübersicht, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden  
§ 154 Niederlegung des Verzeichnisses der Massegegenstände, des Gläubigerverzeichnisses und der Vermögensübersicht bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1)  
§ 155 Abs. 1 Erfüllung der handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung, sofern sie die Insolvenzmasse betreffen  
§ 156 Abs. 1 Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen in dem Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1). Darlegung, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden  
§ 157 Satz 2 Aufstellung eines Insolvenzplans (ggf. unter Beachtung des von der Gläubigerversammlung vorgegebenen Planziels) fakultativ, sofern die Gläubigerversammlung eine entsprechende Beauftragung ausspricht. Sie kann hierbei auch das Ziel des Plans vorgeben (s. auch §§ 218 ff.)
§ 158 Abs. 1 Einholung der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Stilllegung des Unternehmens des Schuldners nur wenn die Stilllegung vor dem Berichtstermin erfolgen soll und ein Gläubigerausschuss bestellt ist
§ 158 Abs. 2 Satz 1 Unterrichtung des Schuldners von der S...

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