Rn 18

Die InsO enthält keine Regelung zur Nichterfüllung des Schuldenbereinigungsplans. Die für Insolvenzpläne zugeschnittene Regelung in § 255 ist weder direkt noch analog auf den Schuldenbereinigungsplan anwendbar.[43] Gerät der Schuldner mit den im Plan vereinbarten Pflichten in Verzug, führt dies grundsätzlich nicht zu einem Wiederaufleben der alten Forderungen. Vielmehr bleibt der Schuldenbereinigungsplan mit dem vom Gericht bestätigten Inhalt bis auf Weiteres bestehen und jeder Gläubiger kann auf Basis des Plans die Einzelzwangsvollstreckung betreiben.[44] Ob ein Rücktritt wegen Nichtleistung oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung gem. § 323 Abs. 1 BGB möglich ist, ist umstritten.[45] Für den zivilprozessualen Prozessvergleich hat der BGH entschieden, dass zwar ein Rücktritt möglich sei, dieser aber die endgültige Beendigung des Rechtsstreits nicht infrage stelle. Die aus dem Rücktritt folgenden Einwendungen müssten also in einem neuen Prozess geltend gemacht werden.[46] Diese Rechtsprechung kann auf den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht übertragen werden, da ein "neuer Prozess" hier nicht denkbar ist. Der zurücktretende Gläubiger kann kein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren für den Schuldner initiieren. Aufgrund der Besonderheiten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans finden daher die Regelungen zum Prozessvergleich insoweit keine Anwendung auf ihn (§ 4), sodass für einen Rücktritt nach § 323 BGB kein Raum ist. Wenn die Gegenansicht auf die Gleichbehandlung von Anfechtung und Rücktritt verweist,[47] übersieht sie den entscheidenden Unterschied zwischen den verfahrensrechtlichen Folgen von Anfechtung und Rücktritt. Während im Falle der Anfechtung eine von Anfang an mangelhafte Erklärung beseitigt wird, macht der Rücktritt eine zunächst mangelfreie Vereinbarung nachträglich wegen später eingetretener Umstände wirkungslos.[48]

Selbst wenn man einen Rücktritt zulassen würde, müsste dieser gem. § 351 BGB von allen Gläubigern erklärt werden.[49] Vor diesem Hintergrund dürfte dem Rücktritt keine praktische Relevanz zukommen. Die Gläubiger müssen sich durch die Aufnahme einer Wiederauflebens- oder Verfallsklausel schützen. Denkbar ist es auch, im Plan ein Kündigungsrecht vorzusehen, dieses bedarf aber einer klaren und eindeutigen Formulierung.[50]

 

Rn 19

Eine nachträgliche Anpassung des Schuldenbereinigungsplans an geänderte Umstände ist abzulehnen.[51] Sie widerspricht dem Sinn und Zweck der endgültigen Vereinbarung einer Bereinigung der Schulden durch (meist einseitiges) Nachgeben der Gläubiger. Letztlich müsste in einem solchen Fall aufwendig ein neuer Plan verhandelt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Anpassung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO konstruiert wird. Eine Anpassung an veränderte wirtschaftliche Umstände des Schuldners, ob positiv (bspw. Vermögenssteigerung) oder negativ (bspw. Arbeitslosigkeit), kann im Schuldenbereinigungsplan erfolgen. Unterbleibt die Aufnahme einer Anpassungsklausel, handelt es sich um eine privatautonome Entscheidung, die allenfalls in besonderen Ausnahmefällen gerichtlich korrigiert werden kann.

[43] Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 27; Foerste, ZInsO 2020, 1000, 1005 m.w.N.
[45] Dagegen: OLG Saarbrücken, ZInsO 2020, 923, 926; LG Hechingen, ZInsO 2005, 49, 50; Pape, ZInsO 2005, 617; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 11; HK-Waltenberger, § 308 Rn. 9; Vallender, DGVZ 1997, 101; dafür: LG Hamburg, ZInsO 2019, 1800, 1802; MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 11; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 308 Rn. 5a; K. Schmidt-Stephan, § 308 Rn. 15; Foerste, ZInsO 2020, 1000, 1004; Theiß ZInsO 2006, 79. Vgl. auch: OLG Karlsruhe ZInsO 2001, 913.
[46] BGH, NJW 1964, 1524, 1525.
[47] Zuletzt etwa Foerste, ZInsO 2020, 1000, 1005.
[48] BGH, NJW 1964, 1524, 1525.
[49] Foerste, ZInsO 2020, 1000, 1005 (auch zu Einschränkungen der Verweigerungsmöglichkeit auf S. 1003).
[51] OLG Karlsruhe, ZInsO 2001, 913, 914; HambKomm-Ritter, § 308 Rn. 5; MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 10; a.A. Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 26; HK-Waltenberger, § 308 Rn. 8; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 23 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge