Rn 27

Das Insolvenzgericht ist zuständig zur Entscheidung eines Streits über die Wirksamkeit eines Schuldenbereinigungsplans in Fortsetzung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens.[71] Dies ist eine Konsequenz aus der Gleichstellung des Plans mit einem zivilprozessualen Prozessvergleich. Wird dessen Wirksamkeit angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung infrage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich geschlossen worden ist, grundsätzlich fortzusetzen.[72] Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ist im Insolvenzverfahren nicht veranlasst, da jedenfalls die Frage des wirksamen Zustandekommens des Schuldenbereinigungsplans Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist. Die von der Gegenansicht favorisierten Differenzierungen nach dem Rechtsschutzziel sind im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht zielführend, da dieses als Gesamtvollstreckungsverfahren in Kombination mit dem Restschuldbefreiungsantrag eine Bereinigung aller Forderungen der Insolvenzgläubiger bezweckt. Demgegenüber sind Streitfragen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan in Bezug auf das Vorliegen materiell-rechtlicher Einwendungen, im Wege der Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO oder der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu klären.[73]

[71] AG Mönchengladbach, ZInsO 2009, 1123, 1124; Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 6; HambKomm-Ritter, § 308 Rn. 5; HK-Waltenberger, § 308 Rn. 11; a.A. MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 8; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 21 f.
[72] St. Rspr., u.a. BGH, NJW 1958, 1970, 1971; NJW 1971, 467; ZIP 1983, 860, 861.
[73] OLG Saarbrücken, ZInsO 2020, 923, 924; Vallender, DGVZ 1997, 97, 101.

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