Rn 3

Der Schuldner hat mit seinem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gem. § 305 dem Insolvenzgericht einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Vertragsangebot über eine vergleichsweise Bereinigung seiner Schulden gegenüber allen Gläubigern enthält. Nur wenn alle Gläubiger mit dem Angebot einverstanden sind, kommt der Vertrag zustande.

 

Rn 4

Der Schuldenbereinigungsplan ist wie ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts zu behandeln, auch wenn im Falle einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 die dissentierenden Gläubiger keine Vertragsannahmeerklärung abgegeben haben.[8] Auf ihn finden grundsätzlich die Regelungen des BGB Anwendung.[9] Es gilt die Vertragsfreiheit mit den durch Rechtsprechung und Gesetz bestimmten Einschränkungen. Die Höhe der jeweiligen Forderung kann geändert und ermäßigt werden. Jede Ermäßigung bedeutet einen vertraglichen Erlass.[10] Durch den Schuldenbereinigungsplan wird regelmäßig zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern ein neuer bürgerlich-rechtlicher Vertrag in der Form des Prozessvergleichs geschlossen.[11]

 

Rn 5

Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans kann gem. § 308 Abs. 1 nach dessen Zustellung wie folgt geschehen:

  • Alle Gläubiger teilen dem Insolvenzgericht innerhalb der Notfrist von einem Monat (§ 307 Abs. 1 Satz 1) mit, dass sie das Angebot ohne Einwendungen annehmen.
  • Alle Gläubiger, denen gem. § 307 Abs. 1 Halbs. 2 auch der Hinweis auf die Rechtsfolge des Schweigens erteilt wurde, äußern sich innerhalb der Notfrist nicht.
  • Ein Teil der Gläubiger schweigt, während der Rest der Gläubiger förmlich zustimmt.
  • Ist eine einstimmige Annahme nicht erzielt worden, hat aber die Mehrheit der Gläubiger nach Kopfzahl und Höhe der Forderungen zugestimmt, hat der Schuldner oder ein Gläubiger die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger gem. § 309 durch gerichtliche Entscheidung ersetzen zu lassen. Auf den Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers hat daraufhin das Insolvenzgericht durch Beschluss die Einwendungen der ablehnenden Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan ausnahmslos durch eine rechtskräftige Zustimmung ersetzt.[12]
  • Gläubiger, die zunächst Einwendungen erhoben hatten, haben im noch laufenden Verfahren diese zurückgenommen und zugestimmt.[13]

Im Fall einer Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans setzt das Gericht das Verfahren über den Eröffnungsantrag gem. § 311 fort.

 

Rn 6

Forderungen von Gläubigern, die einen Erlass der Forderung erklärt haben, stehen ebenfalls einer Planbestätigung nicht mehr entgegen. Dies kommt insbesondere bei öffentlichen Gläubigern in Betracht. Der Schuldner hat grundsätzlich einen Anspruch gegen die Finanzverwaltung (§§ 163 Abs. 1 Satz 1, 227 AO)[14] und Sozialversicherungsträger (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV)[15] auf Erlass der Forderung, wenn deren Realisierung nach der Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Die Finanzbehörden haben die Zielsetzung der Insolvenzordnung, redlichen Schuldnern unter Einbeziehung sämtlicher Gläubiger eine Schuldenbereinigung als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, im Rahmen der Ermessenserwägung zu berücksichtigen.[16]

 

Rn 7

Die Zustimmungserklärungen zum Schuldenbereinigungsplan unterliegen den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Willenserklärungen und -mängeln. Eine Anfechtung wegen Irrtum (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) ist möglich.[17] Denkbar sind bspw. Fallgestaltungen in denen der Schuldner in seinen Verzeichnissen Einkünfte verschwiegen hat.[18] Da es sich beim Schuldenbereinigungsplan um einen mehrseitigen Vertrag handelt, führt dessen Anfechtung nach § 142 ex nunc zur Nichtigkeit des gesamten Plans, d.h. die Forderungen sämtlicher Gläubiger leben wieder auf.[19] Zum Streit über die Wirksamkeit eines Schuldenbereinigungsplans siehe unten Rdn. 27.

 

Rn 8

Bei der Regelung von Unterhaltsansprüchen von Kindern ist der Genehmigungsvorbehalt des § 1822 Nr. 12 BGB zu beachten. Das gleiche gilt, für Forderungen betreuter Gläubiger gem. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB.[20]

[8] Foerste, ZInsO 2020, 1000, 1004.
[9] Zöller-Geimer, § 794 ZPO Rn. 43; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 308 Rn. 6; MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 7; Vallender, DGVZ 1997, 101; BegrRegE BT-Drs. 12/7302, S. 192.
[10] MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 10.
[11] Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 3; a.A. zum Vertragscharakter: LG Hechingen, ZInsO 2005, 49.
[12] Vgl. BayObLG, ZInsO 2001, 170.
[14] Vgl. BFH/NV 2008, 1701 Rn. 20.
[15] Vgl. BSG, VersR 1990, 175, 175.
[16] Ausführlich: Bundesministerium der Finanzen, VV DEU BMF 2002-01-11 IV A 4-S 0550-1/02, BStBl. I 2002, 132, Nr. 5.1.
[17] BegrRegE BT-Drs. 12/7302, S. 192; MünchKomm-Ott/Vuia, § 308 Rn. 11; HambKomm-Ritter, § 308 Rn. 5; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 7.
[18] Vgl. AG Möchengladbach, ZInsO 2009, 1123.
[19] Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 5.
[20] Blankenburg, ZVI 2016, 257, 258.

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