Rn 24

Gegen die gerichtliche Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans ist ein Rechtmittel nicht statthaft, da § 308 die sofortige Beschwerde nicht vorsieht (§ 6 Abs. 1).[65] Spätestens seit der Reform der Zivilprozessordnung zum 01.12.2002 sind "außerordentliche Rechtsmittel" wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" nicht mehr statthaft.[66] Eine unzulässige sofortige Beschwerde kann als Gegenvorstellung ausgelegt werden und das Gericht zur Korrektur einer fehlerhaften Feststellung veranlassen.[67] Ohne besonderen Anlass und ohne zusätzliche Vorlage von Mitteln der Glaubhaftmachung kann sie auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 4, § 233 ZPO) eines Gläubigers gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme nach § 307 Abs. 1 umgedeutet werden.[68]

 

Rn 25

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Feststellung unzutreffend war, muss das Gericht von Amts wegen den Feststellungsbeschluss klarstellend aufheben.

 

Rn 26

Ein Beschluss nach § 308 Abs. 1 Satz 1, in dem ausgesprochen wurde, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt, wird gegenstandslos, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. In einem solchen Fall muss das Gericht gem. § 309 entscheiden.[69] Ebenso wird der Beschluss gegenstandslos, wenn die Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger auf die sofortige Beschwerde des Schuldners oder eines Gläubigers gem. § 309 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben wird.[70] Deshalb sollte eine Beschlussfassung erst nach Eintritt der Rechtskraft der Zustimmungsersetzungsentscheidung erfolgen.

[65] BGH, Beschl. vom 13.07.2006 – IX ZB 66/04, juris Rn. 2; LG München, NZI 2002, 325; AG Hamburg, NZI 2000, 446.
[66] BVerfG, ZIP 2003, 1102, 1109; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 13; Pape NZI 2003, 12.
[67] LG München, NZI 2002, 325; AG Hamburg, NZI 2000, 446; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 308 Rn. 3; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 19.
[68] AG Hamburg, NZI 2000, 446.
[69] AG Hamburg, NZI 2000, 446.
[70] LG München, NZI 2002, 325.

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