Rn 2

Die Vorschrift hat ihren Ursprung in dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die InsO einzufügen (vgl. auch die Kommentierung bei § 304 Rdn. 8).[5] Das am 01.12.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG 2001)[6] hat in § 307 Abs. 1 die Vereinfachung eingeführt, dass statt der vormals zuzustellenden Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Forderungsverzeichnis) nurmehr die Vermögensübersicht übersandt werden muss (vgl. hierzu die Kommentierung bei § 307 Rdn. 3).[7] In der Folge musste § 308 Abs. 3 Satz 2 angepasst werden, der ursprünglich von einer Übersendung des Forderungsverzeichnisses ausging.

[5] Begr. Rechtsausschuss zu § 357d = § 307, BT-Drs. 12/7302, S. 191.
[6] BGBl. I 2001 S. 2710.
[7] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 31.

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