Rn 21

Die Feststellung der Annahme (s.o. Rdn. 3 ff.) erfolgt durch förmlichen Gerichtsbeschluss (§ 308 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2).[53] Er dient der Klarstellung[54] und soll keinen nennenswerten Aufwand des Gerichts auslösen.[55] Außer der Feststellung der Verwirklichung des § 308 Abs. 1 im Beschlusstenor ist keine weitergehende Begründung erforderlich. Eine Feststellung hat erst nach rechtskräftigem Abschluss eines vorherigen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 309 zu erfolgen.[56]

 

Rn 22

Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist, ob alle Zustimmungsersetzungen erfolgt sind und im Übrigen die Verfahrensbeteiligten tatsächlich übereinstimmende Zustimmungserklärungen abgegeben haben. Im Fall eines offenen oder versteckten Dissens über wesentliche Umstände liegt keine wirksame Einigung über den Schuldenbereinigungsplan vor.[57] Eine inhaltliche, materiell-rechtliche Überprüfung des Schuldenbereinigungsplans erfolgt nicht.[58] Eine Ausnahme bildet lediglich die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Plans bei einem Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB. Da der Plan in einem solchen Fall kraft Gesetzes keine Wirksamkeit erlangen kann, muss ihn das Gericht auch nicht bestätigen.[59] Ein "Nullplan" ist hingegen als Prozessvergleich wirksam und vom Gericht zu bestätigen, auch wenn es ihm an einem vollstreckbaren Inhalt fehlt.[60]

[53] FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 19; MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 7.
[54] BGH, ZInsO 2011, 1711 Rn. 12; BayObLG, ZInsO 2001, 170; OLG Köln, NZI 1999, 494, 495.
[55] BegrRegE BT-Drs. 12/7302, S. 192.
[56] BayObLG, ZInsO 2001, 170; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 19; MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 7.
[57] MünchKomm-Vuia, § 308 Rn. 7.
[58] BGH, ZInsO 2011, 1711 Rn. 12; LG München, NZI 2002, 325; HK-Waltenberger, § 308 Rn. 4; HambKomm-Ritter, § 308 Rn. 4; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 308 Rn. 2. Vgl. auch: OLG Köln ZIP 1999, 1929, 1930. Eine beschränkte Prüfungskompetenz bejahend: LG Traunstein, ZInsO 2001, 525, 526; vgl. auch: AG Würzburg, ZIP 1999, 454, 455.
[59] Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 7; FK-Kohte/Busch, § 308 Rn. 20; HambKomm-Ritter, § 308 Rn. 4.

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