Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 161 IK 10/99)

LG Essen (Aktenzeichen 2 T 69/99)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 14. Juni 1999 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1999 – 2 T 69/99 – geändert, soweit darin über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Antrages auf Erteilung von Restschuldbefreiung entschieden ist, und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26. März 1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. März 1999 – 161 IK 10/99 – aufgehoben, soweit das Amtsgericht über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung entschieden hat. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Schuldnerin vom 8. März 1999 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 18. März 1999 abzulehnen.

 

Gründe

1. Die Schuldnerin hat am 9. März 1999 bei dem Amtsgericht Essen einen Antrag vom 8. März 1999 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Gewährung von Restschuldbefreiung eingereicht. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 18. März 1999 – 161 IK 10/99 – „als unzulässig zurückgewiesen”, und zwar mit der Begründung, der von der Schuldnerin vorgelegte sogenannte „Null-Plan” trage den Gläubigerinteressen nicht ausreichend Rechnung. Zugleich hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren abgelehnt. Die gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 26. März 1999 ist durch Beschluß des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1999 – 2 T 69/99 –, der der Schuldnerin am 7. Juni 1999 zugestellt worden ist, zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat ausgeführt, der Eröffnungsantrag werde den in § 1 InsO genannten Zielen des Verfahrens nicht gerecht. Eine Befriedigung eines nennenswerten Teils der Forderungen der Gläubiger von fast DM 340.000,– sei nicht zu erreichen. Für eine solche Fallgestaltung sei das Insolvenzverfahren nicht vorgesehen. Gelegenheit zu einer Restschuldbefreiung solle nur der Schuldner erhalten, der mit seinem Vermögen zumindest einen Teil seiner Verbindlichkeiten erfüllen könne. Zugleich hat das Landgericht auch die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.

Mit einem von ihr selbst unterzeichneten, an das Oberlandesgericht Hamm adressierten und dort am 17. Juni 1999 eingegangenen Schreiben vom 14. Juni 1999 hat die Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde durch den Beschluß des Landgerichts vom 28. Mai 1999 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, diese weitere Beschwerde gemäß § 7 InsO zuzulassen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Eingabe der Schuldnerin an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet. Hier ist sie am 21. Juni 1999 eingegangen. Die Schuldnerin macht geltend, die Ablehnung ihres Eröffnungsantrages verstoße gegen das Gesetz, weil § 1 InsO auch eine sogenannte Nullösung erlaube.

Die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer die Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs betreffenden Erstbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 21. Juli 1999 – 2 W 159/99 – als unzulässig verworfen.

2. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin betreffend die Zurückweisung ihres Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist zulässig und begründet.

a) Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Der Antrag der Schuldnerin auf Zulassung dieses Rechtsmittels und die mit ihm verbundene weitere Beschwerde selbst sind in rechter Form und Frist angebracht worden.

Die Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung (§§ 7 Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Breutigam/ Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht Bd. I, 1998, § 7 InsO, Rdn. 8; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, § 7, Rdn. 8; Kübler/Prütting, InsO, 1998, § 7, Rdn. 6; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 1999, § 7, Rdn. 33; Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 4) ist gewahrt. Zwar war das Schreiben der Schuldnerin vom 14. Juni 1999, mit dem sie weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1999 eingelegt hat, an das Oberlandesgericht Hamm gerichtet. Es ist indes an das für die Entscheidung über die weitere Beschwerde und den Zulassungsantrag gemäß § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl. NW 1998, 550) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 InsO zuständige Oberlandesgericht Köln weitergeleitet worden und hier noch vor dem Ablauf der genannten Frist eingegangen.

Entgegen einer im Schrifttum – von Prütting (in: Kübler/P...

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