Rn 14

Stimmen die gesicherten Gläubiger einer Beteiligung am Plan zu, so muss im gestaltenden Teil (§ 221) der genaue Umfang festgelegt werden, in dem vom gesetzlichen Leitbild abgewichen wird (§ 223 Abs. 2). Der Eingriff muss hinsichtlich jedes betroffenen Absonderungsgläubigers dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen.[28] Ausdrücklich sieht der Gesetzestext eine Kürzung oder Stundung der gesicherten Forderungen[29] vor. Denkbar ist auch eine Kürzung auf Null, mithin ein Erlass.[30] Daneben sind als sonstige Regelungen denkbar, dass ein Prozentsatz des Verwertungserlöses vorab zugunsten der Masse zurückgestellt wird, dass die gesicherten Forderungen in einen Pool eingebracht werden, an dem die gesicherten Gläubiger anteilsmäßig beteiligt sind (siehe auch Rn. 21), oder dass ein Absonderungsrecht gegen Bestellung einer Ersatzsicherheit ausgetauscht wird.[31] Auch eine Kürzung um einen absoluten Betrag (z.B. 1 000 A) kommt als sonstige Regelung in Betracht.[32]

 

Rn 15

Die Absonderungsberechtigten können sich auch mit Neukrediten oder in Form eines debt-to-equity-swap, also der Umwandlung von Insolvenzforderungen in Beteiligungen an der schuldnerischen Gesellschaft, an der Abwicklung beteiligen.[33] Dadurch besteht die Möglichkeit einer Beteiligung des (bis dahin) Absonderungsberechtigten am Kapital der Gesellschaft.[34] Die problematische Bewertung bei einer Einbringung von zur Sicherheit abgetretenen Forderungen folgt grundsätzlich dem Vorsichtsprinzip.[35] Aus Sicht der insolventen Gesellschaft wird Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt. Dieser Vorgang entspricht dem "debt-to-equity-swap" des Chapter 11 des US Bancruptcy Codes.

 

Rn 16

Außer auf das Absonderungsrecht selbst kann sich ein Verzicht auch auf Nebenrechte wie die Zinszahlungen nach § 169 oder den Ausgleich des Wertverlustes nach § 172 beziehen.[36] Ebenso können die im Verwertungsfall nach § 170 an die Masse fließenden Beträge erhöht werden.[37]

 

Rn 17

Die Absonderungsberechtigten können auch ihre Absonderungsrechte (teilweise) aufgeben mit der Folge, dass sie am weiteren Verfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen. Denkbar ist dies bei Gläubigern mit nachrangigen, nicht werthaltigen Forderungen. Sieht ein Insolvenzplan vor, dass nachrangig eingetragene Grundpfandrechte gelöscht werden, werden die betroffenen absonderungsberechtigten nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger durch eine derartige Regelung nicht schlechter gestellt, als sie ohne einen Plan stünden (§ 245 Abs. 1 Nr. 1). Auch wenn der Plan den Gläubigern keine Lästigkeitsprämie gewährt, werden sie nicht in ihrem Recht verletzt, angemessen an dem Erlös aus der Verwertung des schuldnerischen Vermögens beteiligt zu werden (§ 245 Abs. 1 Nr. 2).[38] In einem Forderungsverzicht wird ein gleichzeitiger Verzicht auf das Absonderungsrecht nur insoweit zu sehen sein, als die verbleibende Sicherung ausreichend ist, also nur für den die Restforderung übersteigenden Teil.[39]

 

Rn 18

Auch auf die Erklärungen der Absonderungsberechtigten ist § 228 anwendbar, sodass neben schuldrechtlichen Regelungen in den Plan auch sogleich sachenrechtliche Änderungen aufgenommen werden können, wobei die in der Vorschrift des § 228 aufgestellten Voraussetzungen zu beachten sind.

 

Rn 19

Wurden die Absonderungsberechtigten nach § 222 wegen unterschiedlicher wirtschaftlicher Interessen in verschiedene Gruppen eingeteilt, so sind auch die Änderungen für jede einzelne dieser Interessengemeinschaften gesondert darzustellen.[40]

[28] MünchKomm-Breuer, § 223 Rn. 27.
[29] MünchKomm-Breuer, § 223 Rn. 12 f.
[30] Zwischen Forderungen und Absonderungsrecht unterscheidet Uhlenbruck-Lüer, § 223 Rn. 9, wobei im Zweifel lediglich die Forderung mit dem die Sicherheit übersteigenden Teil betroffen sein soll. Dem kann nicht zugestimmt werden: Richtigerweise ergibt die gebotene Auslegung, dass im Zweifel ein Verzicht der Forderung eben auch die Verwertung einer Sicherheit hindert; anderweitige Festlegungen bedürfen der ausdrücklichen Hervorhebung. Allerdings sollte die Praxis vorbeugend auf klarstellende Formulierungen achten und ausdrücklich das Absonderungsrecht einbeziehen.
[31] FK-Jaffé, § 223 Rn. 8.
[32] Smid-Smid/Rattunde, § 223 Rn. 7; a.A. (wegen Verstoßes gegen § 226) Nerlich/Römermann-Rühle, § 223 Rn. 8; FK-Jaffé, § 223 Rn. 10.
[33] Kübler/Prütting/Bork-Spahlinger, § 223 Rn. 14.
[34] Nerlich/Römermann-Rühle, § 223 Rn. 8; Kübler/Prütting/Bork-Spahlinger, § 223 Rn. 14; a.A. (Verstoß gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften) Uhlenbruck-Lüer, § 223 Rn. 9, der anscheinend übersieht, dass das Absonderungsrecht (anders als eine ungesicherte Forderung) auch in der Insolvenz werthaltig und damit in diesem Umfang als vollwertig anzusehen ist.
[35] MünchKomm-Breuer, § 223 Rn. 20.
[36] MünchKomm-Breuer, § 223 Rn. 21 f.
[37] Uhlenbruck-Lüer, § 223 Rn. 7.
[38] Smid, DZWiR 2008, 501 (504).
[39] Kübler/Prütting/Bork-Spahlinger, § 223 Rn. 12.
[40] Ein entsprechender Zusatz war in § 266 Abs. 2 RegE (= § 223) noch ausdrücklich vorgesehen, wurde dann aber...

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