Rn 18

Die Abwicklung eines Planverfahrens setzt zunächst die Ausarbeitung eines Plans voraus. Hierzu sind der Schuldner und der Verwalter berechtigt (§ 218 – Letzterer nach Auftrag der Gläubigerversammlung sogar verpflichtet). In der Eigenverwaltung können sowohl der Sachwalter als auch der Schuldner mit der Erstellung eines Insolvenzplanes beauftragt werden (§ 284 Abs. 1 Satz 1). Nach der Erstellung ist die Vorlage des erarbeiteten Plans an das Insolvenzgericht erforderlich. Dieses prüft vorab von Amts wegen, ob der Plan zurückgewiesen werden muss (§ 231). Wenn das nicht der Fall ist, wird das Gericht den Plan zur Stellungnahme nach § 232 weiterleiten. Sodann bestimmt es einen Termin, in dem die Gläubiger den Plan erörtern können. Bis dahin kann es zudem die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse aussetzen (§ 233). Anschließend kommt es zur Abstimmung der Beteiligten über den Plan (§ 235) und ggf. zu Änderungen (§ 240). Nunmehr ist die Zustimmung des Schuldners erforderlich (§ 247), die allerdings entbehrlich ist, wenn der Plan ihn nicht schlechter stellt als es bei einer Abwicklung nach den Vorschriften der InsO der Fall wäre. Ferner bedarf der Plan dann noch einer Bestätigung des Insolvenzgerichts (§ 248). Der bestätigende oder widersprechende Beschluss des Gerichts kann nach § 253 angefochten werden. Die rechtskräftige Bestätigung beendet das Insolvenzverfahren, § 258. Der Verwalter hat jedoch ggf. die Einhaltung aller im Plan vorgesehenen Bestimmungen zu überwachen (§§ 260, 261). Solange der Schuldner nicht mit der Erfüllung seiner Pflichten erheblich in Rückstand gerät (§ 255), ist er den Gläubigern nur in dem im gestaltenden Teil des Plans ausgeführten Umfang verpflichtet (§ 254 Abs. 1). Die Gläubiger können wegen ihrer im Plan festgeschriebenen Ansprüche unmittelbar auf der Grundlage des rechtskräftig bestätigten Plans in Verbindung mit der Eintragung ihrer Forderung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 257).

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