Rn 11
Ergänzend bezieht § 208 Abs. 1 Satz 2 eine Zukunftsbetrachtung mit ein. Das entspricht der Tendenz der InsO, auch zukünftige Entwicklungen stärker zu berücksichtigen, was sich z. B. auch in § 18 widerspiegelt, der die drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund anerkennt.
Rn 12
Der Verwalter hat dem Gericht auch dann Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, wenn zwar die aktuellen sonstigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind, aber zukünftig fällig werdende sonstige Masseverbindlichkeiten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit voraussichtlich nicht mehr werden erfüllt werden können. Die vom Verwalter anzustellende Prognose muss ergeben, dass der Eintritt der Unzulänglichkeit wahrscheinlicher ist als ihr Ausbleiben.[18] Maßstab für das Nichtausreichen der Masse ist die ernsthafte Gefährdung der vollständigen Berichtigung aller Masseverbindlichkeiten; bei rechtshängigen Ansprüchen ist der Ausgang des Prozesses abzuwarten.[19] Der bloße Umstand, dass sie nicht sichergestellt sind, ist nicht ausreichend.[20]
Rn 13
Durch die Einbeziehung der zukünftigen Masseunzulänglichkeit als gleichwertige Tatbestandsalternative erhält der Verwalter die Möglichkeit, rechtzeitig Risiken kenntlich und damit auch seine eigene Haftung, die durch die Einführung der Beweislastumkehr des § 61 (§ 61 Rn. 6) verschärft wurde, kalkulierbar zu machen.[21] Andererseits bewirkt § 61 einen Schutz vor einer übermäßigen Verzögerung der Feststellung.
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