Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiedssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Konkursverwalter, der die drohende Masseunzulänglichkeit anzeigt (§ 60 KO), genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er nur die Summe der verfügbaren liquiden Mittel mitteilt. Erforderlich ist ein zeitnaher Konkursstatus.

2. Die gleichmäßige und vollständige Berichtigung aller Ansprüche von Massegläubigern muß ernsthaft gefährdet sein. Forderungen, die eingeklagt sind, lassen diese Gefährdung erst ernsthaft erscheinen, wenn der Konkursverwalter im Prozeß unterlegen ist.

3. Eine Anzeige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs unbeachtlich.

 

Normenkette

ZPO § 1060; KO § 60

 

Tenor

I. Das Schiedsgericht, bestehend aus … hat am 25. Januar 2000 folgenden Schiedsspruch erlassen:

  1. „Der Schiedsbeklagte wird in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Klinik A-GmbH verurteilt, an die Schiedsklägerin DM 743.918,98 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.5.1999 zu bezahlen.
  2. Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens.”

Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

III. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Antragsgegners beträgt 743 918,98 DM.

 

Gründe

I.

Mit Vertrag vom 23./29.11.1990 verpachtete die Antragstellerin an die Firma A-GmbH eine Klinik, die sie vorher selbst betrieben hatte. Der monatliche Pachtzins betrug in den Jahren 1998 und 1999 227 730,32 DM.

Am 14.7.1998 mußte die Pächterin das Vergleichsverfahren anmelden. Der Antragsgegner wurde zum Vergleichsverwalter bestimmt. Dieser meldete am 1.10.1998 das Anschlußkonkursverfahren an, das am 5.10.1998 eröffnet wurde.

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren machte die Antragstellerin rückständige Pachtzinsen für die Monate Oktober, November, Dezember 1998 mit insgesamt 341 595,41 DM und für die Monate Februar, März 1999 mit insgesamt 402 323,57 DM geltend.

Am 25.1.2000 erließ das Schiedsgericht antragsgemäß einen Schiedsspruch, der wie folgt lautet:

  1. „Der Schiedsbeklagte wird in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Klinik A-GmbH verurteilt, an die Schiedsklägerin 743 918,98 DM mit 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.5.1999 zu bezahlen.
  2. Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens.”

Der Antragsgegner beruft sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf eine am 23.2.2000 dem Insolvenzgericht angezeigte, durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger am 3.3.2000 bekanntgemachte Masseunzulänglichkeit.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß der Einwand der Masseunzulänglichkeit jedenfalls im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht zu berücksichtigen ist. Sie bestreitet, daß überhaupt Masseunzulänglichkeit vorgelegen habe, da der Antragsgegner über mehr Barmittel verfüge als der zugesprochene Betrag nebst Zinsen und Kosten ausmache. Außerdem würde kein anderer Gläubiger benachteiligt, da die Antragstellerin Gläubigerin aller vom Antragsgegner aufgeführten Forderungen sei. Der Vortrag des Antragsgegners reiche nicht aus, die Masseunzulänglichkeit zu belegen oder zu beweisen.

Die Antragstellerbeantragt,

den Schiedsspruch vom 25.1.2000 für vollstreckbar zu erklären und die vorläufige Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung anzuordnen.

Der Antragsgegnerbeantragt,

diesen Antrag abzuweisen.

Einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehe die nach dessen Erlaß von ihm erklärte und veröffentlichte Masseunzulänglichkeit entgegen. Diese sei erst durch die Verurteilung im Schiedsverfahren entstanden. Dem Hauptsachebetrag seien noch Zinsen sowie überschlägig 95 000 DM Verfahrenskosten hinzuzurechnen.

Auf dem Konkurskonto verwalte er derzeit 1 285 206,06 DM.

Die Antragstellerin habe neben der Forderung im Schiedsverfahren drei weitere Verfahren rechtshängig gemacht. In einem Verfahren mit einem vorläufigen Streitwert von 1 000 000 DM habe ein Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht stattgefunden. Eine weitere Schadensersatzforderung in Höhe von 1 366 981,22 DM sei zwar erstinstanzlich abgewiesen worden, die Berufung der Antragstellerin stehe jedoch zu erwarten. Gegen ein klagabweisendes Urteil auf Eigentumsübertragung mit einem Streitwert von 343 165 DM sei Berufung jedoch bereits eingelegt worden.

Damit sei zum Zeitpunkt der Erklärung die gleichmäßige Befriedigung aller Massegläubiger gefährdet gewesen. Dieser Einwand sei im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen. Der Beweisführung sei jedenfalls durch die Veröffentlichung Genüge getan.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 6a GZVJu n. F.

2. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 25.1.2000 ist zu entsprechen (§ 1060 Abs. 1 ZPO).

Der mit Gründen versehene Schiedsspruch (§ 1054 Abs. 2 ZPO) liegt in beglaubigter Abschrift vor (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Er ist von den drei Schiedsrichtern unterschrieben. Der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ...

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