Rn 26

Dem Insolvenzgericht obliegt keine gesonderte Prüfungspflicht der vom Insolvenzverwalter festgestellten Masseunzulänglichkeit. Teilweise wird eine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht verlangt.[38] Dem Gericht obliegt jedoch die Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit.

[38] Dinstühler, ZIP 1998, 1697; Graf-Schlicker/Riedel, § 208 Rn. 6. BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 433.

4.4.1 Öffentliche Bekanntmachung (§ 208 Abs. 2 Satz 1)

 

Rn 27

Das Insolvenzgericht hat einerseits nach § 208 Abs. 2 Satz 1 die Pflicht, die festgestellte Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen (Einzelheiten zur Veröffentlichung vgl. § 9). Wegen der besonderen Bedeutung der Masseunzulänglichkeit für die Beteiligten und für das weitere Verfahren bedarf es dieses Publizitätsaktes.[39] Allerdings kommt dieser Bekanntmachung lediglich deklaratorischer Charakter zu,[40] weil die Wirkungen der Feststellung schon mit Eingang der Anzeige beim Gericht eintreten (Rn. 15).

[39] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 433.
[40] Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (974), Rn. 24.

4.4.2 Zustellung an die Massegläubiger (§ 208 Abs. 2 Satz 2)

 

Rn 28

Andererseits ist § 208 Abs. 2 Satz 2 so zu verstehen, dass die gesonderte Information der Massegläubiger ebenfalls vom Gericht zu bewirken ist. Dabei hat es den vom Insolvenzverwalter beigefügten aktuellen Insolvenzstatus (Rn. 17) weiterzuleiten. Der Verwalter hat diese Tätigkeit des Insolvenzgerichts insofern zu unterstützen, als er eine vollständige Liste aller bisherigen Massegläubiger mit zustellungsfähigen Adressen beizufügen hat, anhand derer dann zugestellt werden kann.[41] Die Zustellung kann gemäß § 8 Abs. 3 dem Insolvenzverwalter übertragen werden.[42] Die öffentliche Bekanntmachung bewirkt die Zustellung nach § 9 Abs. 3 nach.[43]

[41] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 140; weitergehend (Zustellung nach § 8 Abs. 3 dem Verwalter aufgeben) Smid-Smid, § 208 Rn. 7.
[42] Graf-Schlicker/Riedel, 0§ 208 Rn. 13.
[43] Nerlich/Römermann-Westphal, § 208 Rn. 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge