Rn 3

Nach § 200 Abs. 1 erfolgt die Aufhebung erst nach dem Vollzug der Schlussverteilung. Die Schlussverteilung ist vollzogen, wenn der Verwertungserlös an die Gläubiger ausgeschüttet oder hinterlegt worden ist.[3] Im Einzelnen erfolgt die Schlussverteilung durch

Ausschüttung des vorhandenen Verwertungserlöses an die im Teilungsverzeichnis aufgeführten Gläubiger, § 188,
Hinterlegung der zurückbehaltenen Beträge, § 198 und
Auszahlung eines etwaigen Überschusses an den Schuldner, § 199.

Der Insolvenzverwalter zeigt den Vollzug der Schlussverteilung dem Insolvenzgericht an und weist diesen durch geeignete Belege (Kontoauszüge, Hinterlegungsschein) nach.

 

Rn 4

Wurden im Schlusstermin Einwendungen gemäß § 197 Abs. 3 i. V. m § 194 Abs. 2, 3 gegen das Schlussverzeichnis erhoben, hat das Insolvenzgericht die Verfahrensaufhebung aufzuschieben, bis über sämtliche Einwendungen rechtskräftig entschieden worden ist.[4]

 

Rn 5

Anders als nach § 163 Abs. 1 Satz 1 KO genügt die Abhaltung des Schlusstermins nicht. Der spätere Zeitpunkt wurde gewählt, um klarzustellen, dass das Amt des Verwalters während der Schlussverteilung noch andauert, und um die Aufsicht des Insolvenzgerichts während der Schlussverteilung sicherzustellen.[5] Zu Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis vgl. Rn. 32.

 

Rn 6

Feststellungsprozesse oder Rechtsstreitigkeiten über Aktiva hindern die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht, insbesondere da die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung gegeben ist.[6] Zu dem Schicksal schwebender Prozesse bei Verfahrensaufhebung vgl. Rn. 25 ff.

[3] Bork, Rn. 304 (Fn. 2).
[4] MünchKomm-Hintzen, § 200 Rn. 6
[5] Damit hat sich der zur Rechtslage nach § 163 KO geführte Streit (vgl. dazu Uhlenbruck, ZIP 1993, 241 (245)), ob die Beschlagnahmewirkungen auch nach Verfahrensaufhebung, aber vor der Vollziehung der Schlussverteilung fortbestehen, erledigt.
[6] Ausführlich dazu Bork, ZIP 2009, 2077 ff.

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