Rn 25

Rechtsverhältnisse zwischen dem Insolvenzschuldner und einem Gläubiger, die nach §§ 103 ff. erloschen sind, leben nicht wieder auf.[24] Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, die der Verwalter im Rahmen seiner Verwaltungsmacht eingegangen ist, bleiben wirksam; sie können nunmehr aber nur noch vom Insolvenzschuldner erfüllt werden. Die Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bleiben auch dann wirksam, wenn sich diese als unzweckmäßig oder unrichtig herausstellen; etwas anderes gilt nur bei insolvenzzweckwidrigen Rechtsgeschäften.[25]

[24] Kilger/K. Schmidt, KO § 163 Anm. 4a; Jaeger-Weber, § 163 Rn. 8; HambKomm-Preß, § 200 Rn. 17.
[25] BGH NJW 1983, 2018, 2019 [BGH 13.01.1983 - III ZR 88/81]; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 200 Rn. 12.

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