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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Prof. Dr. Urs Gruber
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Gesetzestext

 

(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) 1Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 200 regelt den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie Näheres zur Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses. Nachdem das Insolvenzverfahren durchgeführt worden ist, stellt die Aufhebung dessen formelle Beendigung dar. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses werden die Wirkungen des Insolvenzverfahrens für die Zukunft beseitigt.

Durch § 200 wurde der frühere § 163 KO inhaltlich modifiziert. Insbesondere wurde festgelegt, dass das Verfahren erst nach Vollzug der Schlussverteilung aufzuheben ist und nicht, wie zuvor, bereits nach Abhaltung des Schlusstermins. Damit hält der Insolvenzbeschlag automatisch bis zur Schlussverteilung an und muss nicht – wie zuvor von den Gerichten gehandhabt – durch ein Hinauszögern der Aufhebung künstlich verlängert werden.

Nach wie vor nicht geregelt wurden die Rechtsfolgen der Verfahrensaufhebung. Insoweit können jedoch § 215 und § 259 entsprechend herangezogen werden.

2. Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1)

2.1 Aufhebungsbeschluss

 

Rn 2

Das Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben. Eine Begründung des Beschlusses ist nicht erforderlich.[1] Es ist lediglich der Grund für die Aufhebung anzugeben, wobei im Falle des § 200 die Angabe "nach Vollzug der Schlussverteilung" genügt. Die Angabe des Aufhebungsgrundes ist notwendig, da es verschiedene Aufhebungstatbestände (§§ 207, 258) gibt. Jedoch ist die Angabe des Grundes auch ausreichend, da so eine Verwechselung mit einer anderen Verfahrensbeendigung ausgeschlossen wird.[2]

[1] MünchKomm-Hintzen, § 200 Rn. 9; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 200 Rn. 4; a. A. Smid-Smid, § 200 Rn. 3.
[2] Uh...

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Insolvenzordnung / § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Insolvenzordnung / § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  (1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.  (2) 1Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

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