Gesetzestext

 

(1) Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) 1Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 200 regelt den Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie Näheres zur Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses. Nachdem das Insolvenzverfahren durchgeführt worden ist, stellt die Aufhebung dessen formelle Beendigung dar. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses werden die Wirkungen des Insolvenzverfahrens für die Zukunft beseitigt.

Durch § 200 wurde der frühere § 163 KO inhaltlich modifiziert. Insbesondere wurde festgelegt, dass das Verfahren erst nach Vollzug der Schlussverteilung aufzuheben ist und nicht, wie zuvor, bereits nach Abhaltung des Schlusstermins. Damit hält der Insolvenzbeschlag automatisch bis zur Schlussverteilung an und muss nicht – wie zuvor von den Gerichten gehandhabt – durch ein Hinauszögern der Aufhebung künstlich verlängert werden.

Nach wie vor nicht geregelt wurden die Rechtsfolgen der Verfahrensaufhebung. Insoweit können jedoch § 215 und § 259 entsprechend herangezogen werden.

2. Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1)

2.1 Aufhebungsbeschluss

 

Rn 2

Das Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben. Eine Begründung des Beschlusses ist nicht erforderlich.[1] Es ist lediglich der Grund für die Aufhebung anzugeben, wobei im Falle des § 200 die Angabe "nach Vollzug der Schlussverteilung" genügt. Die Angabe des Aufhebungsgrundes ist notwendig, da es verschiedene Aufhebungstatbestände (§§ 207, 258) gibt. Jedoch ist die Angabe des Grundes auch ausreichend, da so eine Verwechselung mit einer anderen Verfahrensbeendigung ausgeschlossen wird.[2]

[1] MünchKomm-Hintzen, § 200 Rn. 9; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 200 Rn. 4; a. A. Smid-Smid, § 200 Rn. 3.
[2] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 200 Rn. 4

2.2 Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung

 

Rn 3

Nach § 200 Abs. 1 erfolgt die Aufhebung erst nach dem Vollzug der Schlussverteilung. Die Schlussverteilung ist vollzogen, wenn der Verwertungserlös an die Gläubiger ausgeschüttet oder hinterlegt worden ist.[3] Im Einzelnen erfolgt die Schlussverteilung durch

Ausschüttung des vorhandenen Verwertungserlöses an die im Teilungsverzeichnis aufgeführten Gläubiger, § 188,
Hinterlegung der zurückbehaltenen Beträge, § 198 und
Auszahlung eines etwaigen Überschusses an den Schuldner, § 199.

Der Insolvenzverwalter zeigt den Vollzug der Schlussverteilung dem Insolvenzgericht an und weist diesen durch geeignete Belege (Kontoauszüge, Hinterlegungsschein) nach.

 

Rn 4

Wurden im Schlusstermin Einwendungen gemäß § 197 Abs. 3 i. V. m § 194 Abs. 2, 3 gegen das Schlussverzeichnis erhoben, hat das Insolvenzgericht die Verfahrensaufhebung aufzuschieben, bis über sämtliche Einwendungen rechtskräftig entschieden worden ist.[4]

 

Rn 5

Anders als nach § 163 Abs. 1 Satz 1 KO genügt die Abhaltung des Schlusstermins nicht. Der spätere Zeitpunkt wurde gewählt, um klarzustellen, dass das Amt des Verwalters während der Schlussverteilung noch andauert, und um die Aufsicht des Insolvenzgerichts während der Schlussverteilung sicherzustellen.[5] Zu Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis vgl. Rn. 32.

 

Rn 6

Feststellungsprozesse oder Rechtsstreitigkeiten über Aktiva hindern die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht, insbesondere da die Möglichkeit einer Nachtragsverteilung gegeben ist.[6] Zu dem Schicksal schwebender Prozesse bei Verfahrensaufhebung vgl. Rn. 25 ff.

[3] Bork, Rn. 304 (Fn. 2).
[4] MünchKomm-Hintzen, § 200 Rn. 6
[5] Damit hat sich der zur Rechtslage nach § 163 KO geführte Streit (vgl. dazu Uhlenbruck, ZIP 1993, 241 (245)), ob die Beschlagnahmewirkungen auch nach Verfahrensaufhebung, aber vor der Vollziehung der Schlussverteilung fortbestehen, erledigt.
[6] Ausführlich dazu Bork, ZIP 2009, 2077 ff.

3. Verfahrensaufhebung vor Vollziehung der Schlussverteilung

 

Rn 7

Wird das Verfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben, bevor die Schlussverteilung vollzogen ist, ist die Aufhebung dennoch wirksam. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen die Beteiligten, gerade bei einer öffentlichen Bekanntmachung, auf die Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung vertrauen können. Wie unter der Geltung der KO[7] sind nach Aufdeckung des Irrtums die weiteren im Insolvenzverfahren noch notwendigen Maßnahmen in diesem Fall dennoch vorzunehmen.

[7] Jaeger-Weber, § 163 Rn. 2.

4. Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses (§ 200 Abs. 2)

 

Rn 8

§ 200 Abs. 2 Satz 1 bestimmt die öffentliche Bekanntmachung sowie deren Mindestanforderungen. Danach müssen der Aufhebungsbeschluss sowie der Aufhebungsgrund veröffentlicht werden. Dabei genügt die Angabe "nach Vollzug der Schlussverteilung" (Abs. 1).[8] In der Bekanntmachung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Schuldner, seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben.

 

Rn 9

Der Aufhebungsbeschluss ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 seit dem 01.07.2007, d. h. seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, im Internet zu veröffentlichen.[9] Weitere Veröffentlichungen in Druckmedien, etwa im Bundesanzeiger sind nicht mehr vorgesehen; das gilt auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.07.2007 eröffnet worden sind, vgl. Art. 103c ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge