Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung

Prof. Dr. Urs Gruber
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) 1Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach den §§ 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 3§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. 2Die §§ 201, 202 gelten entsprechend.

1. Einführung

 

Rn 1

Der Beschluss, durch den ein Insolvenzverfahren nach § 207 (Massearmut), § 211 (Masseunzulänglichkeit), § 212 (Wegfall des Eröffnungsgrunds) oder § 213 (Zustimmung der Gläubiger) eingestellt wird, ist öffentlich bekannt zu machen. Bislang sah § 215 a.F. vor, dass die Einstellung sowohl in dem für öffentliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt als auch im Bundesanzeiger zu erfolgen hatte.[1] Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens geändert worden.[2] Ab dem 1.7.2007 erfolgen alle Veröffentlichungen bundeseinheitlich im Internet (siehe näher § 9 n.F. und unten Rn. 3 ff..).

[1] Letzteres ergab sich aus der Verweisung von § 215 Abs. 1 Satz 3 a.F. auf § 200 Abs. 2 Satz 1 und 2 a.F.
[2] Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007, BGBl. I S. 509.

2. Veröffentlichung

2.1 Bekanntmachung als konstitutives Element des Beschlusses

 

Rn 2

Die Einstellung wird – was sich aus der Verweisung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 ergibt – zwei Tage nach dem Tag der Bekanntmachung wirksam. Die Bekanntmachung ist m.a.W. konstitutives Tatbestandsmerkmal der Einstellung. Hierin liegt ein Unterschied zum Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser wird nicht erst im Anschluss an seine Bekanntmachung, sondern bereits dann wirksam, wenn er keine interne Angelegenheit des Gerichts mehr ist.[3] Dieser Unterschied ist in der Sache gerechtfertigt, da im Falle der Eröffnung ein gesteigertes – bei der Einstellung nicht in gleicher Weise vorhandenes – Eilbedürfnis gegeben ist.

[3] BGH ZIP 1982, 464 (465) = KTS 1982, 664 (665) = BB 1982, 1449 (1450) [BGH 01.03.1982 - VIII ZR 75/81].

2.2 Bekanntmachung im Internet; Eintragung in Register

2.2.1 Art und Zeitpunkt der Veröffentlichung

 

Rn 3

Die öffentliche Bekanntmachung hat nach § 9 n.F. seit dem 1.7.2007, also seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, im Internet zu erfolgen. Dies gilt gem. Art. 103c Abs. 1 EGInsO auch für Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet wurden. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gerichte für Altverfahren noch über Jahre hinweg Veröffentlichungen in den Printmedien vornehmen müssen.[4]

 

Rn 4

Bei der Veröffentlichung ist der Einstellungsgrund anzugeben. Die Angabe des Grundes der Einstellung kann in den Fällen der §§ 212, 213 entscheidend dazu beitragen, dass der Schuldner seine Kreditwürdigkeit wiedererlangt.[5] In den Fällen der Einstellung nach §§ 207, 211 dient die Angabe des Einstellungsgrundes der Warnung des Geschäftsverkehrs.

[4] Siehe dazu RegE, BR-Drs. 549/06, S. 42 f. = BT-Drs. 16/3227, S. 22 l.Sp.; Schmerbach/Wegener, ZInsO 2006, 400 (402).
[5] Nerlich/Römermann-Westphal, § 215 Rn. 2; FK-Kießner, § 215 Rn. 2.

2.2.2 Eintragung des Beschlusses in Register

 

Rn 5

§ 215 Abs. 1 Satz 3 verweist auf § 200 Abs. 2 Satz 2 n.F., der wiederum die §§ 31 bis 33 für entsprechend anwendbar erklärt. Damit wird im Ergebnis eine Eintragung des Einstellungsbeschlusses im Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister (§ 31), im Grundbuch (§ 32) und in den Registern für Schiffe und Luftfahrzeuge (§ 33) angeordnet (zu Einzelheiten dort). Die Eintragung in diese Register trägt u.U. dazu bei, die Kreditwürdigkeit des Schuldners wieder herzustellen.[6]

 

Rn 6

Die Löschung in den genannten Registern darf aber erst dann erfolgen, wenn der Einstellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist.[7] Dementsprechend sollte auch mit der Weiterleitung an die Registergerichte gewartet werden, bis der Einstellungsbeschluss rechtskräftig ist (§ 216 Rn. 27).

[6] HambKomm-Weitzmann, § 215 Rn. 1.
[7] MünchKomm-Hefermehl, § 215 Rn. 8.

2.3 Vorabunterrichtung des Schuldners, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 215 Abs. 1 Satz 2)

 

Rn 7

Sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für den Insolvenzverwalter hat die Rückübertragung der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzschuldner (Rn. 12 ff.) erhebliche Bedeutung. Beide haben verschiedene Vorkehrungen zu treffen (z.B. Information der Banken, Organisation der Buchführung u.Ä.). § 215 Abs. 1 Satz 2 sieht deshalb vor, dass Schuldner, Insolvenzverwalter und zudem auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses von der Einstellung vorab zu unterrichten sind. Die Vorabunterrichtung hat durch das Insolvenzgericht zu erfolgen.

 

Rn 8

Die Vorschrift legt allerdings nicht näher fest, wann genau die Unterrichtung zu erfolgen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre auch eine Unterrichtung in "letzter Sekunde" vor der Bekanntmachung noch ausreichend. Dies würde jedoch dem Sinn der Unterrichtung nicht gerecht.[8] Dementsprechend hat zwischen Unterrichtung und Bekanntmachung ein Mindestzeitraum zu liegen. Das Gericht hat dementsprechend mit der Veröffentlichung zuzuwarten.[9] Als Anhaltspunkt angemessen erscheint eine Frist von fünf Tagen,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Herausgabeanspruch gegen den Insolvenzverwalter
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Herausgabeanspruch gegen den Insolvenzverwalter

  Rn 12 Die Rechtswirkungen der Verfahrenseinstellung nach § 215 entsprechen weitgehend den Wirkungen der Einstellung nach § 200. Gem. § 215 Abs. 2 kann der Schuldner im Falle der Einstellung wieder frei über sein Vermögen verfügen. Etwas Anderes gilt nur ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren