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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. 2Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 202 KO [Einstellung auf Schuldnerantrag]

(1) Das Konkursverfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners einzustellen, wenn er nach dem Ablaufe der Anmeldefrist die Zustimmung aller Konkursgläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, beibringt. Inwieweit es der Zustimmung oder der Sicherstellung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen angemeldet, aber nicht festgestellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Gemeinschuldners vor dem Ablaufe der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Gemeinschuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

 

§ 19 Abs. 1 Nr. 4 1. Fall GesO Einstellung der Gesamtvollstreckung

(1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen:

4. wenn der Schuldner während des Verfahrens die Einstellung beantragt und (…) alle Gläubiger zustimmen (…).

1. Allgemeines

 

Rn 1

Ebenso wie schon in § 212 sind auch in § 213 lediglich die materiellen Einstellungsvoraussetzungen geregelt. Die Vorschrift übernimmt weitestgehend die Regelung des § 202 KO unter sprachlicher Anpassung an die Terminologie der InsO. Ein Fehlen der Voraussetzungen führt zur Verwerfung des Antrags als unzulässig (vgl. § 214 Rn. 2).

2. Antrag des Schuldners

 

Rn 2

Hinsichtlich des Antragserfordernisses kann auf § 212 (dort Rn. 7) verwiesen werden, wobei es bei vorliegender Zustimmung der Gläubiger keiner Glaubhaftmachung bedarf. Gestellt werden kann der Antrag in jeder Lage des Verfahrens.[1]

[1] Gottwald-Klopp/Kluth, § 74 Rn. 66.

3. Zustimmung der Insolvenzgläubiger

 

Rn 3

Maßgeblich für das Zustimmungserfordernis eines Insolvenzgläubigers ist die Anmeldung einer Forderung zur Zeit des Eingangs des Einstellungsantrags des Schuldners beim Insolvenzgericht. Daher ist bei vorher zurückgenommenen Anmeldungen die Zustimmung ebenso entbehrlich wie im Fall versäumter Anmeldungen.[2]

 

Rn 4

Die Zustimmung der Gläubiger ist nach allgemeiner Ansicht bedingungsfeindlich (gleichwohl unter einer Bedingung erklärte Zustimmungen sind unwirksam[3]), weil die Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht von individuellen Bedingungen abhängig gemacht werden soll. Möglich ist allerdings eine zeitliche Befristung,[4] weil auf diese Weise eine zügige Verfahrensabwicklung erzwungen wird, worin durchaus eine Gegenleistung für die Erklärung der Zustimmung gesehen werden kann. Die Zustimmung ist eine Prozesshandlung und als solche unwiderruflich und im Hinblick auf §§ 119 ff. BGB unanfechtbar;[5] jedoch können Willensfehler mittels Widerspruchs nach § 214 (vgl. dort Rn. 4) geltend gemacht werden.[6]

 

Rn 5

Die Zustimmung ist lediglich als Verzicht auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch als Verzicht auf die Forderung selbst oder deren Beitreibung zu werten.[7] Demzufolge ist sie kein Verzicht auf eine Sicherheit i.S.d. § 776 BGB, so dass der Gläubiger nach erklärter Zustimmung zur Einstellung des Insolvenzverfahrens sich ggf. immer noch an einen Bürgen halten darf.[8]

 

Rn 6

Hinsichtlich der Echtheit der vom Schuldner mit dem Antrag vorzulegenden Zustimmungserklärungen hat das Insolvenzgericht nach § 5 die Befugnis (und zum Schutz der Gläubiger bei Zweifeln auch die Pflicht) zu ermitteln.

 

Rn 7

Die Zustimmung der Massegläubiger ist wegen ihrer in § 214 Abs. 3 angeordneten vollständigen Befriedigung entbehrlich. Dem Schuldner kann allerdings die Zahlung eines diesen Betrag deckenden Vorschusses nicht auferlegt werden, so dass dem Verwalter insoweit zur Interessenwahrung der betroffenen Massegläubiger ein Recht zur sofortigen Beschwerde nach § 216 (vgl. dort Rn. 15) zusteht, wenn die Erbringung dieser Zahlungen nicht sicher ist.[9]

[2] Nerlich/Römermann-Westphal, § 213 Rn. 3.
[3] Jaeger-Weber, § 202 Rn. 3.
[4] Kilger/K. Schmidt, KO § 202 Anm. 2a) bb); Kuhn/Uhlenbruck, § 202 Rn. 4a; Gottwald-Heilmann/Klopp, 1. Auflage, § 67 Rn. 5; a.A. hingegen ohne nähere Begründung Hess, § 213 Rn. 23 (und KO § 202 Rn. 9).
[5] Kilger/K. Schmidt, KO § 202 Anm. 2a) bb).
[6] Häsemeyer, Rn. 7.75; Jaeger-Weber, § 202 Rn. 8.
[7] Kilger/K. Schmidt, KO § 202 Anm. 2a) bb).
[8] Jaeger-Weber, § 202 Rn. 3.
[9] OLG Celle ZIP 1981, 1113 (1114) = KTS 1982, 135 (136).

3.1 Nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 213 Abs. 1)

 

Rn 8

§ 213 Abs. 1 verlangt für die obligatorisch vom Insolvenzgericht vorzunehmende Einstellung des Verfahrens die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38. Materieller Einstellungsgrund ist d...

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