Rn 7

Fraglich erscheint allerdings, ob trotz des Vorliegens der in § 163 ausdrücklich normierten Voraussetzungen ein Antrag dann als unzulässig anzusehen ist, wenn die Gläubigerversammlung bereits über die geplante Veräußerung entschieden hat. Dies dürfte unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dann unzweifelhaft zu bejahen sein, wenn eine bereits erfolgte Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und die spätere Antragstellung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden muss, dass dem Antragsteller die wirtschaftlich günstigere Verwertungsalternative zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung bereits bekannt war, er es aber unterlassen hat, diese den Gläubigern mitzuteilen[14].

 

Rn 8

Anders ist diese Frage aber sicherlich zu beurteilen, wenn sich die alternative Veräußerungsmöglichkeit erst nach der Beschlussfassung ergeben hat.[15] Die Gläubigerversammlung hat dann zwar die vom Verwalter geplante Veräußerung gebilligt, aber eben möglicherweise lediglich unter der Vorstellung, dass andere Interessenten – die ggf. ein günstigeres Angebot abgeben – nicht vorhanden sind. Der Antragsteller wird in diesem Fall allerdings umfangreich darzulegen haben, warum – trotz des bereits gefassten Beschlusses – eine erneute Abstimmung geboten ist. Um zeitliche Verzögerungen der Veräußerung durch eine Antragstellung des Schuldners oder einer Gläubigermehrheit zu verhindern, sollte der Insolvenzverwalter daher – soweit zu diesem Zeitpunkt bereits möglich – schon in dem Berichtstermin gemäß § 156 ein verbindliches Angebot des Investors präsentieren und zur Abstimmung stellen. Eine spätere Antragstellung ist damit zwar nicht ausgeschlossen, aber doch zumindest an höhere Voraussetzungen geknüpft. Sollte der Insolvenzverwalter unmittelbar nach der Gläubigerversammlung dem Vertrag zustimmen, so ist die Veräußerung erfolgt und kann nach § 163 nicht mehr gestoppt werden. Eine Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 kommt in einer solchen Konstellation auch dann nicht in Betracht, wenn sich nach Abschluss des Vertrags noch (objektiv) bessere Verwertungsmöglichkeiten ergeben.

[14] MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 11; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 4.
[15] Ebenso MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 11; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 4; HambKomm-Decker, § 163 Rn. 5; a. A. (für generelle Unzulässigkeit bei konkretem Beschluss) FK-Wegener, § 163 Rn. 5).

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