Rn 15
Der Schuldner erhält seine Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens grundsätzlich zurück, so dass die diesbezüglichen Befugnisse des Verwalters enden. Der Insolvenzbeschlag entfällt kraft Gesetzes.
Rn 16
Zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner entsteht ein Abwicklungsverhältnis. Dieses verpflichtet den Verwalter dazu, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Schuldner die Verfügungsmacht über sein Vermögen tatsächlich wieder einzuräumen.[19]
Rn 17
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für diejenigen Massebestandteile, die für eine Nachtragsverteilung im Schlusstermin zurückbehalten und anschließend hinterlegt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 1). Für diese Vermögensgegenstände dauert die Beschlagnahmewirkung fort.[20]
Rn 18
Vermögenswerte, für die eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 vom Insolvenzgericht nachträglich – d. h. nach Verfahrensaufhebung – angeordnet worden ist, unterliegen erst von diesem Zeitpunkt an wieder dem Insolvenzbeschlag. Bis dahin sind weder der Insolvenzschuldner noch die Gläubiger an einer Verfügung über sie gehindert.[21]
Rn 19
Der Insolvenzbeschlag dieser Gegenstände endet erst mit deren endgültigen Verwertung oder Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 203 Abs. 3 Satz 1. Die Anordnung einer Nachtragsverteilung steht der Verfahrensaufhebung nicht entgegen, vgl. § 203 Abs. 2.
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