Rn 32

Einwendungen von Gläubigern gegen das Schlussverzeichnis werden mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses gegenstandslos.[41] Die Rechtskraft wiederum tritt nach Ablauf von zwei weiteren Tagen nach der Veröffentlichung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) ein,[42] bei mehreren Veröffentlichungen ist die spätere maßgeblich. Die Aufhebung des Verfahrens sollte daher bis zur rechtskräftigen Erledigung der Einwendungen aufgeschoben werden.[43]

[41] OLG Frankfurt/Main ZIP 1991, 1365 (1367).
[42] Kübler/Prütting-Holzer, § 200 Rn. 18.
[43] HambKomm-Preß, § 200 Rn. 19; HK-Depré, § 200 Rn. 11.

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