Gesetzestext

 

1Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. 2Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den in der Praxis seltenen Fall, dass nach der Schlussverteilung und vollständiger Befriedigung aller Gläubiger ein Überschuss verbleibt.

Auch ohne ausdrückliche Regelung war unter der Geltung der KO und der GesO ein solcher Überschuss an den Schuldner auszukehren. § 199 Satz 1 InsO stellt dieses nun ausdrücklich klar.

 

Rn 2

§ 199 Satz 2 bestimmt darüber hinaus, dass der Insolvenzverwalter einen solchen Überschuss dann, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, an die Gesellschafter des Schuldners auszukehren hat, und zwar entsprechend der den Gesellschaftern zustehenden Anteile an diesem Überschuss.

 

Rn 3

Der Insolvenzverwalter ist damit im Ergebnis verpflichtet und befugt, innerhalb des Insolvenzverfahrens für eine dem Gesellschaftsrecht konforme Verteilung zu sorgen, um auf diese Weise eine sich dem Insolvenzverfahren anschließende gesellschaftsrechtliche Liquidation zu vermeiden.[1]

Die Verteilung hat der Verwalter gemäß den geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen durchzuführen, die im Falle einer solchen Liquidation Anwendung finden würden.[2]

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 423; K. Schmidt, Insolvenzrecht, S. 99 ff.; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 4, Rn. 16 und Kap. 8 Rn. 78; Bork, Rn. 135 und 297.
[2] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 423.

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