Gesetzestext

 

(1) 1Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. 2Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 159 KO [Hundertsatz der Abschlagsverteilung]

(1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Verwalter und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dieser auf Antrag des Verwalters den zu zahlenden Prozentsatz.

(2) Der Verwalter hat den Prozentsatz den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht vollen Umfangs der bisherigen Regelung der KO. Sie betrifft die im Rahmen einer Abschlagsverteilung festzusetzende Ausschüttungsquote.

2. Festsetzung der Abschlagsverteilungsquote (§ 195 Abs. 1)

 

Rn 2

Ist ein Gläubigerausschuss vorhanden, so hat der Verwalter nach § 195 Abs. 1 Satz 1 diesem einen Vorschlag für die Quote zu unterbreiten, und der Gläubigerausschuss hat die Quote festzusetzen. An den Vorschlag des Verwalters ist der Gläubigerausschuss allerdings nicht gebunden.

 

Rn 3

Da sich das Ausschlussverfahren des § 189 Abs. 1 nur auf die in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 mitgeteilten Umstände bezieht, darf für die Abschlagsverteilung kein höherer als der dort zur Verteilung verfügbar genannte Massebestand zugrunde gelegt werden.[1] Sollte der Gläubigerausschuss einen darüber hinausgehenden Prozentsatz bestimmen, so ist der Verwalter nicht verpflichtet, diesen Beschluss zu vollziehen.[2]

 

Rn 4

Ist ein Gläubigerausschuss nicht vorhanden, wird die Ausschüttungsquote gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 allein vom Verwalter bestimmt.

 

Rn 5

Maßgeblich für die Festsetzung des zur Ausschüttung bestimmten Prozentsatzes ist das von dem Verwalter nach § 188 aufzustellende und ggf. gemäß § 193 abgeänderte bzw. nach § 194 korrigierte Verteilungsverzeichnis. Es bietet sich deshalb aus praktischen Gründen an, die Festlegung des Prozentsatzes erst nach rechtskräftiger Erledigung aller Einwendungen vorzunehmen.[3]

 

Rn 6

Eine direkte Überprüfung der Entscheidung des Gläubigerausschusses bzw. des Verwalters ist weder durch das Insolvenzgericht noch durch das Prozessgericht möglich.[4] Bei pflichtwidrigem Verhalten sind allerdings nach § 58 Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Verwalter oder nach § 70 die Entlassung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses bzw. Schadensersatzverpflichtungen des Verwalters und/oder des Gläubigerausschusses nach §§ 60, 71 möglich.

 

Rn 7

Eine Änderung der festgelegten Auszahlungsquote kommt z.B. bei Falschberechnung (wegen § 206 Nr. 1 jedoch nicht bei nachträglicher Kenntnis des Verwalters von weiteren Massegläubigern) in Betracht.[5]

[1] Kilger/K. Schmidt, KO § 159 Anm. 1.
[2] Gottwald-Eickmann, § 65 Rn. 10.
[3] So auch Mohrbutter/Mohrbutter-H. Mohrbutter, Rn. XI.4; Kuhn/Uhlenbruck, § 159 Rn. 1; a.A. Jaeger-Weber, § 158 Rn. 10 und § 159 Rn. 11, die die Festlegung des Prozentsatzes schon vor rechtskräftiger Entscheidung über die Einwendungen als zulässig erachten und deshalb den Verwalter verpflichten wollen, für den Fall der Berichtigung der Liste Mittel zurückzubehalten. Dies ist jedoch gerade bei Großinsolvenzen mit hohen Forderungsbeträgen praktisch nicht durchführbar.
[4] Kuhn/Uhlenbruck, § 159 Rn. 1.
[5] Vgl. auch Jaeger-Weber, § 159 Rn. 4 und 5.

3. Mitteilung der festgelegten Quote an die berücksichtigten Gläubiger (§ 195 Abs. 2)

 

Rn 8

Nach § 195 Abs. 2 hat der Verwalter den von ihm oder dem Gläubigerausschuss festgelegten Prozentsatz denjenigen Gläubigern mitzuteilen, die bei der Abschlagsverteilung berücksichtigt werden.

 

Rn 9

Die Information ist entweder schriftlich an alle berücksichtigten Gläubiger[6] oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erteilen.

[6] Hierfür genügt es, wenn der Verwalter – wie in der Praxis üblich – Überweisungen an die Gläubiger fertigt, die er mit einem entsprechenden Zusatztext versieht (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 159 Rn. 4; Mohrbutter/Mohrbutter-H. Mohrbutter, Rn. XI.4).

4. Prinzip der gleichmäßigen Forderungstilgung

 

Rn 10

Hat ein Gläubiger mehrere Forderungen angemeldet, so sind Zahlungen sowohl im Rahmen einer Abschlags- als auch im Rahmen einer Schlussverteilung gleichmäßig auf sämtliche dieser Forderungen zu verrechnen, eine Anwendung der §§ 366, 367 BGB kommt nicht in Betracht.[7]

[7] BGH ZIP 1985, 487 (489) [BGH 12.02.1985 - VI ZR 68/83].

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