Rn 8

Durch das InsOÄndG 2007 wurde infolge nachhaltiger Kritik aus der Praxis auch die Unternehmensveräußerung in den Regelungsbereich der Norm mit einbezogen. Damit wurde auf den ursprünglichen Regierungsentwurf, der eine solche Regelung in Abs. 3 vorsah, zurückgegriffen. Der Rechtsausschuss hatte diesen Entwurf seinerzeit gestrichen.

 

Rn 9

Diese Gesetzesänderung ist zu begrüßen, da sie es nunmehr ermöglicht, unmittelbar nach Verfahrenseröffnung einen Betriebsübergang umzusetzen, ohne dass rechtliche Risiken betreffend die Wirksamkeit der Veräußerung im Raum stehen. Dem Erwerber ist regelmäßig an rascher Rechtsklarheit gelegen, da häufig sehr zügig Restrukturierungsmaßnahmen einzuleiten und umzusetzen sind. Ein Zuwarten bis zu der regelmäßig erst mindestens zwei Monate später stattfinden Gläubigerversammlung ist in der Regel unzumutbar und gefährdet konkrete Sanierungsaussichten.

 

Rn 10

Auch im Fall der Unternehmensveräußerung ist die Zustimmung eines Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt worden ist (siehe hierzu Rn. 3-5 oben) Dies wird in der Praxis bei anstehenden Transaktionen der vorliegenden Art regelmäßig angeregt werden, um den nötigen Rückhalt der Gläubigerschaft und damit den hergestellten Konsens über die bestmögliche Verwertungsalternative zu dokumentieren.[3] Unabhängig hiervon ist der Schuldner gem. Abs. 2 zu unterrichten.

 

Rn 11

Stimmt der Gläubigerausschuss der Unternehmensveräußerung nicht zu, so kann der Verwalter noch einer vorgezogenen Gläubigerversammlung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 beantragen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Unterfangens sind indes eher fraglich, da ein gerichtsseitig eingesetzter Gläubigerausschuss regelmäßig die Interessenpluralität innerhalb der Gläubigerschaft berücksichtigt. Es ist unwahrscheinlich, dass eine so einberufene Gläubigerversammlung anders votiert als der Gläubigerausschuss.

 

Rn 12

Schwierigkeiten können sich bei einer Veräußerung des Unternehmens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ergeben, da ein vorläufiger Gläubigerausschuss in dieser Phase nicht zwingend nicht vorhanden ist und wenn ja, der § 22 a nicht auf § 158 verweist. In der Praxis spielt dieses Verwertungsszenario aufgrund erheblicher Haftungsrisiken für den Käufer (Anfechtung, § 25 HGB, Art. 87 EGV und steuerliche Unwägbarkeiten) aber ohnehin nur eine untergeordnete Rolle.

[3] So auch HambKomm-Decker, § 158 Rn. 7.

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