Rn 2

Ist ein Gläubigerausschuss vorhanden, so hat der Verwalter nach § 195 Abs. 1 Satz 1 diesem einen Vorschlag für die Quote zu unterbreiten, und der Gläubigerausschuss hat die Quote festzusetzen. An den Vorschlag des Verwalters ist der Gläubigerausschuss allerdings nicht gebunden.

 

Rn 3

Da sich das Ausschlussverfahren des § 189 Abs. 1 nur auf die in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 188 mitgeteilten Umstände bezieht, darf für die Abschlagsverteilung kein höherer als der dort zur Verteilung verfügbar genannte Massebestand zugrunde gelegt werden.[1] Sollte der Gläubigerausschuss einen darüber hinausgehenden Prozentsatz bestimmen, so ist der Verwalter nicht verpflichtet, diesen Beschluss zu vollziehen.[2]

 

Rn 4

Ist ein Gläubigerausschuss nicht vorhanden, wird die Ausschüttungsquote gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 allein vom Verwalter bestimmt.

 

Rn 5

Maßgeblich für die Festsetzung des zur Ausschüttung bestimmten Prozentsatzes ist das von dem Verwalter nach § 188 aufzustellende und ggf. gemäß § 193 abgeänderte bzw. nach § 194 korrigierte Verteilungsverzeichnis. Es bietet sich deshalb aus praktischen Gründen an, die Festlegung des Prozentsatzes erst nach rechtskräftiger Erledigung aller Einwendungen vorzunehmen.[3]

 

Rn 6

Eine direkte Überprüfung der Entscheidung des Gläubigerausschusses bzw. des Verwalters ist weder durch das Insolvenzgericht noch durch das Prozessgericht möglich.[4] Bei pflichtwidrigem Verhalten sind allerdings nach § 58 Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts gegen den Verwalter oder nach § 70 die Entlassung von Mitgliedern des Gläubigerausschusses bzw. Schadensersatzverpflichtungen des Verwalters und/oder des Gläubigerausschusses nach §§ 60, 71 möglich.

 

Rn 7

Eine Änderung der festgelegten Auszahlungsquote kommt z.B. bei Falschberechnung (wegen § 206 Nr. 1 jedoch nicht bei nachträglicher Kenntnis des Verwalters von weiteren Massegläubigern) in Betracht.[5]

[1] Kilger/K. Schmidt, KO § 159 Anm. 1.
[2] Gottwald-Eickmann, § 65 Rn. 10.
[3] So auch Mohrbutter/Mohrbutter-H. Mohrbutter, Rn. XI.4; Kuhn/Uhlenbruck, § 159 Rn. 1; a.A. Jaeger-Weber, § 158 Rn. 10 und § 159 Rn. 11, die die Festlegung des Prozentsatzes schon vor rechtskräftiger Entscheidung über die Einwendungen als zulässig erachten und deshalb den Verwalter verpflichten wollen, für den Fall der Berichtigung der Liste Mittel zurückzubehalten. Dies ist jedoch gerade bei Großinsolvenzen mit hohen Forderungsbeträgen praktisch nicht durchführbar.
[4] Kuhn/Uhlenbruck, § 159 Rn. 1.
[5] Vgl. auch Jaeger-Weber, § 159 Rn. 4 und 5.

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