Rn 10
Bei der Verwertung einer Firma eines Unternehmens, die den Namen einer Person als Bestandteil hat, bedarf es unabhängig von der Rechtsform[21] des Unternehmens keiner Zustimmung des Namensträgers (vgl. schon § 35 Rn. 21 ff.), weil dieser seine Persönlichkeitsrechte durch das freiwillige Einbringen in den Rechtsverkehr kommerzialisiert hatte. Eine Veräußerung ist wegen § 23 HGB allerdings nur zusammen mit dem Handelsgeschäft zulässig. Soweit der potentielle Erwerber hieran kein Interesse hat, kommt allenfalls eine Verwertung durch Erteilung einer Firmenlizenz in Betracht.[22]
Rn 11
Anders als die Firma oder die ehemaligen Warenzeichen können Marken selbständig, d.h. unabhängig vom Unternehmen, und einzeln verwertet werden, § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.[23] Enthält die Marke einen Namen, so greift wegen der fehlenden Verpflichtung, einen solchen in die Marke aufzunehmen, der Kommerzialisierungsgedanke (vgl. § 35 Rn. 22),[24] so dass eine Verwertung nicht nur bei Kapitalgesellschaften[25] oder im Fall einer in der Marke enthaltenen, zustimmungsfrei verwertbaren Firma,[26] sondern auch in allen anderen Fällen ohne Zustimmung erfolgen kann.[27] Gleiches gilt auch für entsprechende Anmeldungen zum Markenregister.
Rn 12
Ein Patent wird durch Veräußerung oder Erteilung einer Lizenz verwertet.[28] Dabei ist darauf zu achten, dass zusammengehörige Schutzrechte im Packet (sog. Patent-Cluster) veräußert werden müssen, weil ein Auseinanderreißen solcher Positionen deren Entwertung zur Folge hat.[29]
Rn 13
Ein Urheberrecht ist bei einer Verwertung im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Urheber wegen § 113 UrhG nur in dem Umfang verwertbar, wie ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG abgespalten werden kann. Außerdem muss der Verwalter die Zustimmung des Urhebers einholen.[30] Die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk genießt Vorrang vor den Vermögensinteressen der Gläubiger.[31]
Rn 14
Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Software (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69aff. UrhG). Darum gilt in der Insolvenz des Programmierers gleichfalls der Grundsatz notwendiger Zustimmung zur Verwertung. Allerdings kann hier ebenfalls der Kommerzialisierungsgedanke (vgl. bei den Firmenbezeichnungen § 35 Rn. 22) eingreifen. Sobald also die Software mit der Absicht einer späteren Vermarktung geschaffen wurde, ist dem Verwalter eine Verwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch ohne Zustimmung möglich.[32] Zum gleichen Ergebnis führt eine durchgeführte Patentierung des Programms.[33]
Rn 15
Eine in die Masse fallende (§ 35 Rn. 39 ff.), unveräußerliche Lizenz kann nur verwertet werden, indem der Verwalter diese für Rechnung der Masse benutzt.[34]
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