Rn 10

Bei der Verwertung einer Firma eines Unternehmens, die den Namen einer Person als Bestandteil hat, bedarf es unabhängig von der Rechtsform[21] des Unternehmens keiner Zustimmung des Namensträgers (vgl. schon § 35 Rn. 21 ff.), weil dieser seine Persönlichkeitsrechte durch das freiwillige Einbringen in den Rechtsverkehr kommerzialisiert hatte. Eine Veräußerung ist wegen § 23 HGB allerdings nur zusammen mit dem Handelsgeschäft zulässig. Soweit der potentielle Erwerber hieran kein Interesse hat, kommt allenfalls eine Verwertung durch Erteilung einer Firmenlizenz in Betracht.[22]

 

Rn 11

Anders als die Firma oder die ehemaligen Warenzeichen können Marken selbständig, d.h. unabhängig vom Unternehmen, und einzeln verwertet werden, § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.[23] Enthält die Marke einen Namen, so greift wegen der fehlenden Verpflichtung, einen solchen in die Marke aufzunehmen, der Kommerzialisierungsgedanke (vgl. § 35 Rn. 22),[24] so dass eine Verwertung nicht nur bei Kapitalgesellschaften[25] oder im Fall einer in der Marke enthaltenen, zustimmungsfrei verwertbaren Firma,[26] sondern auch in allen anderen Fällen ohne Zustimmung erfolgen kann.[27] Gleiches gilt auch für entsprechende Anmeldungen zum Markenregister.

 

Rn 12

Ein Patent wird durch Veräußerung oder Erteilung einer Lizenz verwertet.[28] Dabei ist darauf zu achten, dass zusammengehörige Schutzrechte im Packet (sog. Patent-Cluster) veräußert werden müssen, weil ein Auseinanderreißen solcher Positionen deren Entwertung zur Folge hat.[29]

 

Rn 13

Ein Urheberrecht ist bei einer Verwertung im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Urheber wegen § 113 UrhG nur in dem Umfang verwertbar, wie ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG abgespalten werden kann. Außerdem muss der Verwalter die Zustimmung des Urhebers einholen.[30] Die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk genießt Vorrang vor den Vermögensinteressen der Gläubiger.[31]

 

Rn 14

Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für Software (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69aff. UrhG). Darum gilt in der Insolvenz des Programmierers gleichfalls der Grundsatz notwendiger Zustimmung zur Verwertung. Allerdings kann hier ebenfalls der Kommerzialisierungsgedanke (vgl. bei den Firmenbezeichnungen § 35 Rn. 22) eingreifen. Sobald also die Software mit der Absicht einer späteren Vermarktung geschaffen wurde, ist dem Verwalter eine Verwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch ohne Zustimmung möglich.[32] Zum gleichen Ergebnis führt eine durchgeführte Patentierung des Programms.[33]

 

Rn 15

Eine in die Masse fallende (§ 35 Rn. 39 ff.), unveräußerliche Lizenz kann nur verwertet werden, indem der Verwalter diese für Rechnung der Masse benutzt.[34]

[21] Anders aber für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die vor dem 1.7.1998 in das Handelsregister eingetragen wurden, weil insoweit die Verwendung des Namens zwingend zu erfolgen hatte.
[22] Zur Zulässigkeit und Wirkungsweise MünchKomm/HGB-Bokelmann, § 23 Rn. 11 f.; Ebenroth/Boujong/Joost-Zimmer, HGB § 23 Rn. 6 ff.
[23] Mohrbutter/Mohrbutter-Ernestus, Rn. VIII.40. Auf Gefahren (z.B. Zugriff von Sicherungsgläubigern) dieser Abspaltungsmöglichkeiten der Marken vom Unternehmen weist Marotzke, ZIP 2001, 173 (174) hin.
[24] Fezer, § 29 Rn. 23.
[25] Repenn, ZIP 1994, 1565 (1566); entschieden für eine Aktiengesellschaft vom OLG Frankfurt/Main ZIP 1988, 598 (599 f.).
[26] BGH ZIP 1990, 388 [BGH 14.12.1989 - I ZR 17/88] (389 f.).
[27] Steinbeck, NZG 1999, 133 (140); Kübler/Prütting-Holzer, § 35 Rn. 102; Hess/Weis/Wienberg-Weis, §§ 35, 36 Rn. 266; Fezer, § 29 Rn. 30; a.A. noch die Vorauflage; BGHZ 32, 103 (113); Nerlich/Römermann-Andres, § 35 Rn. 80.
[28] Kuhn/Uhlenbruck, § 6 Rn. 36 f. Zur Rechtslage bei Sicherungsübereignung, Häcker, ZIP 2001, 995 ff.
[29] Häfele/Wurzer, DZWIR 2001, 282 (284).
[30] Ähnlich wie bei der Einbringung der Arbeitskraft (§ 35 Rn. 100) wird der Schuldner seine Zustimmung erteilen, wenn er dadurch eine Restschuldbefreiung erreichen kann.
[31] Schricker-Wild, § 112 Rn. 1.
[32] Paulus, ZIP 1996, 2 (4).
[33] Zur Softwarelizenz siehe Brandt, NZI 2001, 337 ff.
[34] Stumpf/Groß, Rn. 498.

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