Rn 1

Die Vorschrift stellt eine vollständige Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar, da Kündigungsrechte eines Vermieters oder Verpächters bereits für die Zeit nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder Pächters einschränkt werden.

 

Rn 2

Zweck der Regelung ist der vorläufige Erhalt der wirtschaftlichen Einheit der im Besitz des Schuldners befindlichen Vermögensgegenstände, um die Fortführung des Schuldnerunternehmens nicht schon dadurch unmöglich zu machen, dass einzelne Gläubiger dem Schuldner vermietete oder verpachtete Gegenstände nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entziehen.

Durch den Ausschluss von Kündigungsmöglichkeiten, die auf Vorgängen vor Stellung des Antrags auf Verfahrenseröffnung beruhen, soll für einen späteren Insolvenzverwalter die Möglichkeit gewahrt bleiben, die Chancen für eine zumindest vorübergehende Unternehmensfortführung oder eine vollständige Veräußerung des Unternehmens zu prüfen.[1]

 

Rn 3

Von der Vorschrift sind alle Arten von Miet- und Pachtverträgen sowie diesen gleich zu behandelnde Verträge wie insbesondere Leasingverträge[2] erfasst, unabhängig davon, ob es sich bei den Vertragsobjekten um bewegliche oder unbewegliche Gegenstände oder Räume handelt.[3]

Die Vorschrift führt zur Einschränkung vertraglicher und gesetzlicher Kündigungsrechte des Vermieters oder Verpächters wegen Zahlungsverzugs oder allgemein aufgrund der durch den Insolvenzantrag indizierten Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder Pächters gestellt ist.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 303.
[2] BGHZ 71, 189.
[3] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 303; Pape, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 405 (434) Rn. 57.

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