Rn 93

Gegenüber dem Insolvenzschuldner abgegebene Angebote bzw. die Möglichkeit der Annahme eines solchen Angebots gehören zur Insolvenzmasse, so dass der Verwalter einen aus einem solchen Vertrag resultierenden Überschuss zur Masse ziehen kann.[206]

 

Rn 94

Schmerzensgeldansprüche gehören im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 847 BGB zur Insolvenzmasse,[207] nachdem diese früher als unpfändbare Rechte nicht als Bestandteil der Konkursmasse angesehen wurden.

 

Rn 95

Gegenstände, die der Insolvenzschuldner hinterlegt hat, soweit nicht vor Insolvenzeröffnung auf die Rücknahme verzichtet wurde (vgl. § 36 Rn. 3).

 

Rn 96

In die Masse fällt auch ein Miterbenanteil des Schuldners. Gleichfalls gehört ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass zur Masse, sobald über das Vermögen des Erben das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.[208]

 

Rn 97

Sofern Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestehen, sind diese Teil der Insolvenzmasse (siehe dazu § 92 Rn. 7).

 

Rn 98

Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten fallen gleichfalls in die Insolvenzmasse. Dabei ist es unerheblich, ob die Ausübungsgestattung im Grundbuch eingetragen ist, weil die Eintragung nur für die Frage Relevanz aufweist, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegenhalten lassen muss.[209]

 

Rn 99

Eine Internet-Domain an sich stellt kein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Der Vermögenswert der Domain liegt vielmehr in der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.[210]

 

Rn 100

Ansprüche auf Prozesskostenerstattung gehören dann zur Insolvenzmasse, wenn der den Erstattungsanspruch begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde.[211]

[206] Windel, KTS 1995, 367 (379 f.); a. A. (keine Position der Masse) Pech, S. 24 ff.; a. A. (differenzierend nach dem Willen des Erklärenden) die bisher h.M.: Jaeger-Henckel, KO § 7 Rn. 36.
[207] Vgl. Mitteilungen der Redaktion in NJW 1990, 1222; Nerlich/Römermann-Andres, 30. Lfg.§ 35 Rn. 64.
[208] OLG Köln ZIP 2005, 452 (453); BGH ZIP 2006, 1258 (1258 f.), dazu Smid DZWIR2007, 49 (51); Stahlschmidt, EWiR 2006, 659 f.; Tetzlaff, WUB 2006, 663 f.
[209] BGH DZWIR 2007, 114.
[210] BGH WM 2005, 1849, 1850; dazu Beyerlein, EWiR 2005, 811 f.

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