Rn 64

Der Anspruch des Insolvenzschuldners auf Arbeitslohn gehört (anders als seine Arbeitskraft, siehe Rn. 111) zur Insolvenzmasse. Dabei ist es her unbeachtlich, dass der Schuldner als ehemaliger Arbeitnehmer eines gleichfalls insolventen Arbeitgebers nunmehr bei einer sog. "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft" angestellt ist. Probleme können sich aber in diesem Zusammenhang daraus ergeben, dass die dabei zu beachtenden Pfändungsfreigrenzen unter Berücksichtigung des gesamten Gehalts oder nach Maßgabe einzelner Teilsummen, die das Gesamtgehalt ergeben, berechnet werden.[136] Gleiches gilt für Ersatzleistungen (Arbeitslosengeld oder -hilfe)[137] sowie Versorgungsleistungen eines berufsständischen Versorgungswerks.[138] Genauso verhält es sich mit Abfindungsansprüchen des Schuldners, die in die Insolvenzmasse fallen.[139] Zur Frage der Dauer der Einbeziehung solcher laufenden Einnahmen siehe Rn. 113.

[136] Siehe dazu Klein/Humberg, ZVI 2007, 54 ff. mit Verweis auf LAG Hamm ZVI 2007, 81.
[137] Hess/Weis/Wienberg-Weis, § 35, 36 Rn. 123.
[138] Esser/Prossliner, NZI 2002, 647 (651).
[139] Hergenröder, ZVI 2006, 173 (181 ff.).

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