Rn 26
Die ehemals im WZG geregelten Warenzeichen unterfallen als Marken europaweit einheitlich dem auf einer EG-Richtlinie beruhenden MarkenG vom 25.10.1994. Bestehende Marken, d. h. die Bezeichnungen von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens (§ 3 Abs. 1 MarkenG), gehören zur Insolvenzmasse.[63] In das Markenregister sollte ein Insolvenzvermerk (§ 29 Abs. 3 MarkenG) eingetragen werden. Neben der Marke selbst gehören auch die Ansprüche wegen Verletzung des Markenrechts (§§ 14 ff. MarkenG) zur Insolvenzmasse. Der Verwalter kann unmittelbar verwerten (§ 27 MarkenG). Zur Behandlung einer Markenlizenz siehe Rn. 39 ff.
Rn 27
Für europäische Gemeinschaftsmarken ordnet § 125 h MarkenG Entsprechendes an. Die Massezugehörigkeit bei Verfahren in verschiedenen Ländern richtet sich gemäß Art. 12 EuInsVO nach dem Hauptverfahren (dazu Rn. 140).
Rn 28
Diese Rechtspositionen (oder die Anmeldung hierzu) sind – anders als ehemals die mit dem Unternehmen über § 8 WZG fest verbundenen Warenzeichen – wegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und des Umkehrschlusses aus § 36 selbstständig, d. h. unabhängig vom Unternehmen, und einzeln verwertbar.[64] Enthält die Marke einen Namen, so greift wegen der fehlenden Verpflichtung, einen solchen in die Marke aufzunehmen, der Kommerzialisierungsgedanke (siehe Rn. 20),[65] so dass eine Verwertung nicht nur bei Kapitalgesellschaften[66] oder im Fall einer in der Marke enthaltenen, zustimmungsfrei verwertbaren Firma,[67] sondern auch in allen anderen Fällen ohne Zustimmung erfolgen kann.[68]
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