Rn 80

Ansprüche aus öffentlicher Förderung (z. B. Investitionszuschüsse, Zinszuschüsse, Mietzuschüsse) sind Teil der Insolvenzmasse, wenn sich nach den Förderbescheiden – ausnahmsweise – auch nach Eintritt der Insolvenz noch Ansprüche ergeben. In der Regel sind solche Bescheide mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, so dass aus derartigen Tatbeständen meist nur Verpflichtungen zur Rückzahlung folgen.[186]

[186] Zur Problematik der EU-rechtswidrigen Subventionen siehe Rapp/Bauer, KTS 2001, 1; Koenig/Ritter, ZIP 2000, 769; Ehricke, ZIP 2000, 1656 sowie ZIP 2001, 489; Kommission, ZIP 2000, 1682. Zu den Zinsen auf diesen Anspruch vgl. EuGH ZIP 2000, 1938 (1940 f.) = NZI 2000, 581.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge