Rn 80
Ansprüche aus öffentlicher Förderung (z. B. Investitionszuschüsse, Zinszuschüsse, Mietzuschüsse) sind Teil der Insolvenzmasse, wenn sich nach den Förderbescheiden – ausnahmsweise – auch nach Eintritt der Insolvenz noch Ansprüche ergeben. In der Regel sind solche Bescheide mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, so dass aus derartigen Tatbeständen meist nur Verpflichtungen zur Rückzahlung folgen.[186]
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