Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen. Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe. Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger. Konkursverfahren. Leitung durch private Beratungsgesellschaft. Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Aufforderung an die spanischen Behörden, Bürgschaften für die Darlehen zurückzuziehen, zinsgünstiges Darlehen in einen marktüblichen Kredit umzuwandeln, verlorene Zuschüsse zurückzufordern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beihilfen die die Zentralregierung Spaniens und die Regierungen der autonomen Regionen Baskenland, Kantabrien und Andalusien der vor dem Konkurs stehenden Magefesa-Gruppe gewährten, sind durch Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden, weil die staatlichen Beihilfen ein bestimmtes Unternehmen begünstigen und dadurch den Wettbewerb verfälschen. Die spanischen Behörden wurden aufgefordert, die Beihilfen nebst Zinsen zurückzufordern.

2. Die dagegen gerichtete Klage des Königreichs Spanien wegen Verstoßes gegen 1. Art 92 Abs. 1 EG-Vertrag (Verfälschung des Wettbewerbs) und 2. gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie 3. wegen mangelnder Begründung und 4. der Rückforderung von Zinsen (nach dem spanischen Códico de Comercio sind Verbindlichkeiten von Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht verzinslich), wurde vom Europäischen Gerichtshof bezüglich Punkte 1 – 3 abgewiesen. Bezüglich Punkt 4 wurde die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für nichtig erklärt.

 

Normenkette

EGV Art. 92 Abs. 1

 

Beteiligte

Königreich Spanien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1. Die Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger wird für nichtig erklärt, soweit sie in die zurückzufordernden Beihilfebeträge Zinsen einbezieht, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Unternehmen Indosa und Cunosa von den vor dieser Eröffnung rechtswidrig vereinnahmten Beihilfen angefallen sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. Rozet und R. Vidal Puig, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris und J.-P. Puissochet (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 13. April 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 2000,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 28. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15; im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte und Sachverhalt

2.

Die Magefesa-Gruppe ist ein in Spanien sehr bekannter Hersteller; die Unternehmen dieser Gruppe und ihre Nachfolgeunternehmen stellen Haushaltsartikel wie Druckkochtöpfe, Pfannen und Deckel aus nicht rostendem Stahl her.

3.

1983 geriet die Magefesa-Gruppe, die bis dahin einen erheblichen Teil des spanischen Marktes gehalten hatte, in finanzielle Schwierigkeiten. 1984 erhielt sie eine komplexe Struktur mit zwei Holding-Gesellschaften (der Holding-Gesellschaft Magefesa, die die Muttergesellschaft Magefesa und die Industrieunternehmen Cunosa, Migsa, Indosa, Udala und Las Mimosas umfasst, sowie der Holding-Gesellschaft Licasa, die die Gesellschaften Licasa Patrimonial, Gursa, Albersa und Licasa Industrial umfasst) und einer Handelsgruppe (Agrupacíon de Empresas Magefesa, die mehrere der bereits erwähnten Gesellschaften umfasst: Magefesa, Cunosa, Migsa, Indosa und Gursa).

4.

Ende 1985 stand die Magefesa-Gruppe vor dem Konkurs; um die Einstellung ihrer Tätigkeiten zu verhindern, beauftragte sie die private Beratungsgesellschaft Gestiber mit ihrer ...

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