Rn 1

Die Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen wurde vor Einführung der Insolvenzordnung in § 42 KO, § 14 GesO§ 204 RegE, § 194 RefE geregelt.

 

Rn 2

§ 177 regelt, dass auch Forderungen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet wurden, grundsätzlich im Prüfungstermin zu prüfen sind.

 

Rn 3

Damit ist die nach § 28 Abs. 1 vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Anmeldefrist keine Ausschlussfrist.[1] Die Anmeldung der Forderung kann bis zum Schluss des Verfahrens nachgeholt werden. Lediglich dann, wenn die Forderung nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 oder so spät, dass tatsächlich eine Prüfung durch den Verwalter nicht mehr möglich ist, angemeldet wird, nimmt sie an der Schlussverteilung nach § 196 nicht teil.[2]

 

Rn 4

Wird eine Forderung so spät angemeldet, dass der Verwalter im Termin noch nicht hinreichend sicher beurteilen kann, ob sie berechtigt ist, wird er diese i. d. R. inhaltlich bestreiten, um sodann die Möglichkeit zu haben, die Forderung sachgerecht zu prüfen und das Bestreiten ggf. zurückzunehmen, ohne dass es wegen dieser verspäteten Anmeldung eines gesonderten nachträglichen Prüfungstermins bedarf.

[2] So auch MünchKomm-Riedel, § 177 Rn. 5; BGH NZI 2007, 401 [BGH 22.03.2007 - IX ZB 8/05].

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