Rn 2

Der Eröffnungsbeschluss hat die Aufforderung an die Gläubiger zu enthalten, ihre Forderungen förmlich anzumelden.

 

Rn 3

Die Forderungen werden beim Insolvenzverwalter unmittelbar angemeldet, § 174 InsO.

 

Rn 4

Für die Form und den notwendigen Inhalt der Anmeldung gilt § 174, d.h., die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, Grund und Betrag der Forderung sind anzugeben, des Weiteren sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt.[3]

 

Rn 5

Der Insolvenzverwalter muss in die Lage versetzt werden, die Begründetheit der Forderung allein aufgrund der Angaben des Gläubigers und anhand der beigefügten Unterlagen prüfen zu können, d.h., die geltend gemachten Forderungen müssen schlüssig dargelegt sein. Die Individualisierung der Forderung dient dem Zweck, den Verwalter und auch die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen.[4] Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt.[5] Fehlen die Mindestanforderungen einer Anmeldung, können diese Mängel nur durch eine Neuanmeldung der Forderung behoben werden.[6]

 

Rn 6

Die Anmeldefrist beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate seit Eröffnung des Verfahrens. Der Zeitpunkt der Eröffnung ergibt sich aus dem Beschluss. Es ist zu empfehlen, dass ein exaktes Datum für den Ablauf der Anmeldefrist explizit genannt wird.

 

Rn 7

Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die höchstmögliche Endfrist für die Forderungsanmeldungen drei Monate beträgt, muss bei besonders umfangreichen Insolvenzverfahren mit einer Vielzahl von Gläubigern ein Überschreiten der Höchstgrenze von drei Monaten möglich sein.

Auch aus der unterschiedlichen Formulierung von § 28 Abs. 1 einerseits und § 29 Abs. 1 Nr. 1 andererseits ("darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden") folgt die Möglichkeit einer Überschreitung der Höchstfrist im begründeten Einzelfall.

 

Rn 8

Bei der Festlegung der Anmeldungsfrist und der Festlegung des Termins zur Abhaltung einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2), ist der vorgesehene Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldungsfrist und dem Prüfungstermin zu beachten. Dieser soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen, wobei der Insolvenzverwalter gemäß § 175 im ersten Drittel dieses Zeitraums zwischen Ablauf der Anmeldefrist und Abhaltung des Prüfungstermins die Insolvenztabelle mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen hat.

 

Rn 9

Die Festlegung einer Anmeldefrist hat den Zweck, möglichst rasch und umfassend die für das Insolvenzverfahren zu berücksichtigende Schuldenmasse festzustellen. Forderungen sind nur von den Insolvenzgläubigern (§ 38) anzumelden. Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39) müssen ihre Forderung nur dann anmelden, wenn das Insolvenzgericht sie besonders zur Anmeldung auffordert (§ 174 Abs. 3).

Soweit die Aufforderung bereits im Eröffnungsbeschluss erfolgt, kommen als anmeldbare Forderungen nur die nachrangigen Forderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 in Betracht, soweit nicht eine Schätzung der im Verfahren auflaufenden Zinsen und Kosten gemäß § 45 Satz 1 erfolgen kann.

 

Rn 10

Bei einer späteren Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Anmeldung nachrangiger Forderungen ist § 177 Abs. 2 zu beachten, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen die Kosten der gesonderten Prüfung der Insolvenzmasse zur Last fallen. Die Anmeldefrist nach Abs. 1 Satz 2 hat insoweit die Bedeutung, dass bis zum Fristablauf die angemeldete Forderung im allgemeinen Prüfungstermin ohne besondere Kosten geprüft wird.

 

Rn 11

Die Anmeldefrist ist weder Notfrist noch Ausschlussfrist, bei Fristversäumung kommt eine Wiedereinsetzung daher nicht in Betracht. Wird indes die Mindestfrist von zwei Wochen durch das Insolvenzgericht nicht eingehalten, so sind alle Forderungen, die bis zu dem Mindestablauf der gesetzlichen zwei Wochen angemeldet werden, als fristgerecht zu behandeln.

 

Rn 12

Auch nach Ablauf der Anmeldefrist, jedoch vor Abhaltung des Prüfungstermins angemeldete Insolvenzforderungen, können gemäß § 177 im allgemeinen Prüfungstermin geprüft werden. Der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger haben insoweit jedoch ein Widerspruchsrecht.

Die Insolvenzordnung sieht für die Anmeldung von Forderungen zum Zwecke der Feststellung zur Tabelle keine Ausschlussfrist vor.[7] Wie die Vorschrift des § 177 Abs. 1 über die Behandlung nachträglicher Anmeldungen zeigt, kann ein Gläubiger insbesondere auch nach Ablauf der hierfür vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nach § 28 Abs. 1 und auch nach dem Prüfungstermin noch Forderungen anmelden. Aus dem F...

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