Gesetzestext

 

(1) 1Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. 2Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. 3Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) 1Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. 2Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. 3§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

1. Prüfung nachträglicher Anmeldungen im Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 Satz 1)

 

Rn 1

Die Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen wurde vor Einführung der Insolvenzordnung in § 42 KO, § 14 GesO§ 204 RegE, § 194 RefE geregelt.

 

Rn 2

§ 177 regelt, dass auch Forderungen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet wurden, grundsätzlich im Prüfungstermin zu prüfen sind.

 

Rn 3

Damit ist die nach § 28 Abs. 1 vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Anmeldefrist keine Ausschlussfrist.[1] Die Anmeldung der Forderung kann bis zum Schluss des Verfahrens nachgeholt werden. Lediglich dann, wenn die Forderung nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 oder so spät, dass tatsächlich eine Prüfung durch den Verwalter nicht mehr möglich ist, angemeldet wird, nimmt sie an der Schlussverteilung nach § 196 nicht teil.[2]

 

Rn 4

Wird eine Forderung so spät angemeldet, dass der Verwalter im Termin noch nicht hinreichend sicher beurteilen kann, ob sie berechtigt ist, wird er diese i. d. R. inhaltlich bestreiten, um sodann die Möglichkeit zu haben, die Forderung sachgerecht zu prüfen und das Bestreiten ggf. zurückzunehmen, ohne dass es wegen dieser verspäteten Anmeldung eines gesonderten nachträglichen Prüfungstermins bedarf.

[2] So auch MünchKomm-Riedel, § 177 Rn. 5; BGH NZI 2007, 401 [BGH 22.03.2007 - IX ZB 8/05].

2. Prüfung nachträglicher Anmeldungen außerhalb des eigentlichen Prüfungstermins (§ 177 Abs. 1 Satz 2)

 

Rn 5

Nach § 177 Abs. 1 Satz 2 hat nur dann, wenn der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger der Prüfung der verspätet angemeldeten Forderung widerspricht oder eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet wird, das Insolvenzgericht auf Kosten des verspätet anmeldenden Gläubigers einen besonderen nachträglichen Prüfungstermin anzuberaumen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Die Regelung ist von untergeordneter praktischer Bedeutung.[3]

 

Rn 6

Der Widerspruch bezieht sich ausschließlich auf die Prüfung selbst und beinhaltet keine Aussage zur materiellen Berechtigung der Forderung. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung, auch kommt es auf ein Verschulden hinsichtlich der Verspätung nicht an. Liegt keine rechtzeitige Anmeldung vor, kann ohne weiteres Widerspruch erhoben werden.[4]

 

Rn 7

Die für einen erhobenen Widerspruch vorgesehene Rechtsfolge tritt auch bei einer Anmeldung nach dem Prüfungstermin ein. In beiden Fällen hat das Insolvenzgericht die Wahl, entweder einen besonderen Termin zur Prüfung der verspätet angemeldeten Forderung anzuberaumen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

[3] So auch MünchKomm-Riedel, 177 Rn. 3.
[4] So schon zu Zeiten der KO: Kilger/K. Schmidt, KO § 142 Anm. 1.

2.1 Prüfung in einem besonderen Termin

 

Rn 8

Ein besonderer Prüfungstermin wird sich immer dann anbieten, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z. B. der Verhaltensweise des Schuldners oder der Zusammensetzung der Gläubiger) die Erörterung der nachträglich zu prüfenden Forderung im Gremium der Gläubigerversammlung sinnvoll oder notwendig erscheint, insbesondere weil mit Widersprüchen anderer Gläubiger oder des Schuldners zu rechnen ist. Hierbei hat das Insolvenzgericht einen Ermessenspielraum.

 

Rn 9

In der Terminbestimmung ist das Insolvenzgericht frei. Der Termin sollte nicht mit dem nachträglichen Prüfungstermin verbunden werden, da in das Schlussverzeichnis nur geprüfte Forderungen aufgenommen werden dürfen (vgl. 188 Rn. 11). Da an der Verteilung wiederum nur die im Verzeichnis aufgeführten Forderungen teilnehmen dürfen, kann eine erst im Schlusstermin geprüfte und von dem Verwalter anerkannte Forderung in dem vorher zu erstellenden Schlussverzeichnis nicht auftauchen und damit auch nicht an der Verteilung teilnehmen.

Es sollte daher der nachträgliche Prüfungstermin im Interesse des betreffenden Gläubigers auf die Zeit vor Beginn der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 gelegt werden, da zwar die Verbindung von nachträglichem Prüfungstermin und Schlusstermin (§ 197) weiterhin zulässig sein dürfte, die erst im Schlusstermin festgestellte Forderung jedoch wegen Ablaufs der Ausschlus...

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