Gesetzestext

 

(1) 1Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. 2Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) 1Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. 2Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

1. Rechtsbehelfe bei Ablehnung der Nachtragsverteilung (§ 204 Abs. 1)

 

Rn 1

Wird eine beantragte Nachtragsverteilung vom Insolvenzgericht abgelehnt, ist der Ablehnungsbeschluss gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 dem jeweiligen Antragsteller gemäß § 8 zuzustellen. Antragsberechtigt sind nach § 203 Abs. 1 der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger.

 

Rn 2

§ 204 Abs. 1 Satz 2 gibt dem Antragsteller im Falle des ablehnenden Beschlusses die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 6. Diese ist auch dann der richtige Rechtsbehelf, wenn der Rechtspfleger entschieden hat; § 11 Abs. 1 RPflG.

 

Rn 3

Anderen Verfahrensbeteiligten (insbesondere Schuldner, Massegläubiger) steht gegen einen ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers kein Rechtsbehelf zur Verfügung, da diese durch die Entscheidung nicht beschwert werden.[1] Der Insolvenzverwalter kann gleichwohl einen erneuten Antrag auf Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 Satz 1 stellen.[2]

[1] So auch Jaeger-Meller-Hannich, 1. Aufl. 2010, § 204 Rn. 3; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 204 Rn. 2.
[2] Smid-Smid, § 204 Rn. 2.

2. Rechtsmittel bei Anordnung der Nachtragsverteilung (§ 204 Abs. 2)

 

Rn 4

Für den Fall, dass das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anordnet, regelt § 204 Abs. 2 Satz 1 eine Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter, den Schuldner und gegebenenfalls an den antragstellenden Gläubiger.

 

Rn 5

Dem Schuldner steht gegen den anordnenden Beschluss gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 die sofortige Beschwerde zu; § 11 Abs. 1 RPflG. Nur er ist durch die Entscheidung beschwert, da die in die Nachtragsverteilung fließenden Gegenstände seinem Vermögen nicht mehr zur Verfügung stehen.[3]

 

Rn 6

Hingegen stehen dem Insolvenzverwalter keine Rechtsbehelfe gegen die Anordnung zur Verfügung.[4]

[3] Vgl. Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 204 Rn. 4.
[4] A. A. (Befugnis des Verwalters zur sofortigen Beschwerde aus Art. 19 Abs. 4 GG) Smid-Smid, § 204 Rn. 4.

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