Rn 1

Wird eine beantragte Nachtragsverteilung vom Insolvenzgericht abgelehnt, ist der Ablehnungsbeschluss gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 dem jeweiligen Antragsteller gemäß § 8 zuzustellen. Antragsberechtigt sind nach § 203 Abs. 1 der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger.

 

Rn 2

§ 204 Abs. 1 Satz 2 gibt dem Antragsteller im Falle des ablehnenden Beschlusses die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 6. Diese ist auch dann der richtige Rechtsbehelf, wenn der Rechtspfleger entschieden hat; § 11 Abs. 1 RPflG.

 

Rn 3

Anderen Verfahrensbeteiligten (insbesondere Schuldner, Massegläubiger) steht gegen einen ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers kein Rechtsbehelf zur Verfügung, da diese durch die Entscheidung nicht beschwert werden.[1] Der Insolvenzverwalter kann gleichwohl einen erneuten Antrag auf Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 Satz 1 stellen.[2]

[1] So auch Jaeger-Meller-Hannich, 1. Aufl. 2010, § 204 Rn. 3; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 204 Rn. 2.
[2] Smid-Smid, § 204 Rn. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge