Rn 4

Für den Fall, dass das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anordnet, regelt § 204 Abs. 2 Satz 1 eine Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter, den Schuldner und gegebenenfalls an den antragstellenden Gläubiger.

 

Rn 5

Dem Schuldner steht gegen den anordnenden Beschluss gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 die sofortige Beschwerde zu; § 11 Abs. 1 RPflG. Nur er ist durch die Entscheidung beschwert, da die in die Nachtragsverteilung fließenden Gegenstände seinem Vermögen nicht mehr zur Verfügung stehen.[3]

 

Rn 6

Hingegen stehen dem Insolvenzverwalter keine Rechtsbehelfe gegen die Anordnung zur Verfügung.[4]

[3] Vgl. Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 204 Rn. 4.
[4] A. A. (Befugnis des Verwalters zur sofortigen Beschwerde aus Art. 19 Abs. 4 GG) Smid-Smid, § 204 Rn. 4.

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