Rn 2

Der Eröffnungsgrund bildet die materielle Voraussetzung der Verfahrenseröffnung. Zu differenzieren ist zwischen dem allgemeinen Eröffnungsgrund nach § 17 und den sog. besonderen Eröffnungsgründen nach §§ 18 und 19, da diese nicht in allen Fällen als Grundlage einer Verfahrensbeantragung taugen.

 

Rn 3

Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet den allgemeinen Eröffnungsgrund, § 17. Dieser gilt für alle Rechtssubjekte und Vermögensmassen, die gemäß § 11 insolvenzfähig sind.

 

Rn 4

Für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bildet die Überschuldung einen weiteren, d.h. zusätzlichen Eröffnungsgrund (§ 19).

Auch beim Nachlassinsolvenzverfahren und beim Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft stellt die Überschuldung einen weiteren Eröffnungsgrund dar (§§ 320, 332).

 

Rn 5

Darüber hinaus kann die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 tauglicher Eröffnungsgrund sein. Auf die drohende Zahlungsunfähigkeit kann sich nur der Schuldner berufen, der einen Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung stellt.

 

Rn 6

Gesetzgeberische Intention bei der Schaffung des Insolvenzgrunds der drohenden Zahlungsunfähigkeit war eine mögliche Vorverlagerung des Eröffnungszeitpunkts zur Wahrung von Sanierungschancen für das Schuldnerunternehmen mit den nunmehr flexibleren Mitteln des Insolvenzverfahrens.[2]

[2] BegrRegE, BT-Drs. 12/2443, 81.

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