Rn 13
Auf § 146 Abs. 1 a.F. und n.F. finden die Vorschriften für die Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB) und deren Neubeginn (§ 212 BGB) Anwendung. In der Praxis von Bedeutung sind u.a. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Hemmung durch Zustellung eines Mahnbescheids),[28] § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB (Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Anfechtungsgegners),[29] § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB (Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung bei nachfolgender fristgerechter Klage),[30] § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB (Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe),[31] § 203 BGB (Hemmung bei Verhandlung über den Anspruch) oder § 210 BGB im Falle eines Verwalterwechsels[32]. Eine Erleichterung gegenüber der Rechtslage (siehe oben Rn. 3) unter der KO stellt auch die Anwendbarkeit des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.
Rn 14
In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die Wahrung der Frist durch rechtzeitige Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Für die rechtzeitige Klageerhebung reicht es aus, wenn die Anhängigkeit innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, vorausgesetzt die Klage wird demnächst zugestellt i.S. des § 167 ZPO.[33] Rechtzeitig ist auch die Erhebung der Klage vor einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht, auch wenn der Rechtsstreit erst nach Fristablauf an das zuständige Gericht verwiesen wird.[34] Gleiches gilt, wenn die Klage vor einem unzuständigen Gericht erhoben wurde und sich der Anfechtungsgegner unter den Voraussetzungen des § 39 ZPO rügelos eingelassen hat. Auch die Erhebung einer Feststellungsklage[35] oder einer Widerklage wahrt die Frist.[36] Bei (verdeckter) Teilklage wird die Frist nur bzgl. des eingeklagten Teilanspruchs unterbrochen.[37]
Rn 15
Da Gegenstand der Verjährung der Anspruch auf Rückgewähr, nicht aber der zugrunde liegende Anfechtungsgrund ist,[38] ist für die Hemmung durch Klageerhebung ausreichend, dass der Insolvenzverwalter (innerhalb der Verjährungsfrist) die angefochtene Handlung in der Klageschrift ausreichend konkretisiert.[39] Die Anforderungen sollten insoweit – ebenso schon wie unter der KO – nicht überspannt werden.[40] Nicht erforderlich ist, dass der Insolvenzverwalter in der Klageschrift die Gesetzesbestimmung benennt, auf die er die Anfechtung stützt.[41] Eine (nach Ablauf der Verjährung erfolgte) Änderung des klagebegründenden Vorbringens beseitigt die Hemmungswirkung der Klage nicht, wenn die Sachverhaltsänderung nicht auf die Geltendmachung eines neuen, eigenständigen Anfechtungsanspruchs hinausläuft.[42] Dies gilt insbesondere für Berichtigungen oder Klarstellungen des Sachvortrags. So ist es etwa unschädlich, wenn die Klage zunächst nur auf die inkongruente Deckung nach § 131 gestützt wird und erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Unentgeltlichkeit der Leistung nach § 134 vorgetragen wird.[43] Die fristwahrende Geltendmachung des Rückgewähranspruchs in Natur wahrt gleichzeitig auch die Frist für den Wertersatzanspruch[44] und umgekehrt.[45]
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