Rn 3

Die in den einzelnen Anfechtungstatbeständen enthaltenen Anfechtungsfristen legen den Zeitraum fest, in dem die fragliche Rechtshandlung vorgenommen sein muss. Fehlt es hieran, scheitert eine Anfechtbarkeit – unabhängig von den übrigen Anfechtungsvoraussetzungen – von vornherein. Von diesen Anfechtungsfristen zu unterscheiden ist die in § 146 geregelte Ausübungsfrist für den Anfechtungsanspruch (§ 143).[4] § 146 bezweckt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubiger, des Anfechtungsgegners und dem Vertrauen des Rechtsverkehrs.[5]

 

Rn 4

In der KO war die Ausübungsfrist noch als Ausschlussfrist ausgestaltet (§ 41 KO, siehe auch § 10 Abs. 2 GesO). Der Anfechtungsanspruch erlosch, wenn er nicht innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht wurde. Die InsO hat die Ausübungsfrist von einer Ausschluss- auf eine Verjährungsfrist umgestellt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Anfechtungsrecht heute – anders als noch bei Einführung der Konkursordnung im Jahre 1877 – nicht mehr als Gestaltungsrecht, sondern als schuldrechtlicher Rückgewähranspruch begriffen wird (vgl. § 143 Rn. 2).[6] Damit finden die §§ 194 ff. BGB heute auf den Anfechtungsanspruch unmittelbare Anwendung. Darüber hinaus hat die InsO – im Vergleich zu der KO – die vielfach als zu kurz empfundene Einjahresfrist (§ 41 KO) auf zwei Jahre verlängert. Mit der nunmehr erfolgten Verlängerung der Frist auf grundsätzlich drei Jahre (§ 146 Abs. 1 n.F., beachte aber auch § 199 BGB) hat sich die Lage für die Insolvenzverwalter noch einmal deutlich verbessert. Damit rückt freilich der ursprünglich in § 146 (mit-)verfolgte Zweck, nämlich durch eine beschränkte Ausübungsmöglichkeit der Anfechtung auf eine zügige Abwicklung des Insolvenzverfahrens hinzuwirken (siehe oben Rn. 3), in den Hintergrund.

 

Rn 5

Prozessual hat die Umstellung von einer Ausschluss- auf eine Verjährungsfrist zur Folge, dass sich der Anfechtungsgegner nunmehr im Prozess auf die Verjährung berufen muss. Der Richter hat diese – anders als die Ausschlussfrist – folglich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede zu prüfen. Darüber hinaus wird durch die Umstellung im Falle eines außergerichtlichen Anerkenntnisses eine Klageerhebung zur Fristwahrung überflüssig (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).[7] Schließlich erlaubt es eine Verjährungsfrist dem Insolvenzverwalter eher, dem Anfechtungsgegner den Einwand von Treu und Glauben[8] entgegenzuhalten.[9]

[4] MünchKomm-Kirchhof, § 146 Rn. 5; Kübler/Prütting-Paulus, § 146 Rn. 2.
[5] BGHZ 122, 23 (26); BGH NJW 1984, 874 (875) [BGH 28.11.1983 - II ZR 94/83]; MünchKomm-Kirchhof, § 146 Rn. 1; Kübler/Prütting-Paulus, § 146 Rn. 1; HK-Kreft, § 146 Rn. 2; Uhlenbruck-Hirte, § 146 Rn. 1; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 146 Rn. 2.
[6] HK-Kreft, § 146 Rn. 1.
[7] Uhlenbruck-Hirte, § 146 Rn. 5.
[8] Siehe hierzu BGH WM 1972, 1427 (1428); MünchKomm-Kirchhof, § 146 Rn. 11 und 28; Kübler/Prütting-Paulus, § 146 Rn. 5.
[9] HK-Kreft, § 146 Rn. 2.

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